OGH 7Ob1648/93; 2Ob49/02y; 3Ob192/02k; 4Ob229/23i (RS0029470)

OGH7Ob1648/93; 2Ob49/02y; 3Ob192/02k; 4Ob229/23i19.3.2024

Rechtssatz

Eine während eines Zeitraumes von rund einem Jahr vorgenommene Betreuung eines Geschäftsfalles durch die zu Dauersubstituten bestellten angestellten Notariatskandidaten des Notars, während dessen der Notar aber nicht verhindert ist, ist haftungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als eine solche Tätigkeit von nicht zu Notarsubstituten bestellten Notariatskanditaten. Für diese aber haftet der Notar seinem Auftraggeber gemäß § 1313a ABGB.

Normen

ABGB §1010
ABGB §1313a IIIf
NO §120

7 Ob 1648/93OGH15.12.1993
2 Ob 49/02yOGH21.03.2002

Beisatz: Die Dauersubstitution darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird. Der Dauersubstitut darf nur dann amtieren, wenn er den Notar substituiert. (T1)

3 Ob 192/02kOGH26.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Es ist danach unterschieden, ob ein Substitutionsfall des §119 Abs1 NO vorliegt oder der Notar wegen Verhinderung im Einzelfall den Substituen beauftragt hat, eine Amtshandlung vorzunehmen. Ist keiner der beiden Fälle gegeben, haftet der Notar ungeachtet der ansonsten selbstständigen Haftung des Notariatssubstituten für jenen gemäß §1313a ABGB (so bereits 2 Ob 49/02y). (T2)

4 Ob 229/23iOGH19.03.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0070OB01648_9300000_001

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