Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der drittbeklagten Partei werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der 2. beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Dr.Glasner und Dr.Staudner waren im vorliegenden Fall nicht als Notarsubstituten tätig. Der Drittbeklagte hat nur vorgetragen, zu den Zeitpunkten der "Vertragserrichtungen und Beurkundungen" (also am 30.3.1988 und 26.1.1989) nicht in der Kanzlei anwesend gewesen zu sein. Daß aber ein Grund bestanden habe, der ihn an der Ausübung der Notarsgeschäfte gehindert hätte, hat der Drittbeklagte nicht behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Die Dauersubstitution im Sinne des § 120 NotO darf nicht dazu führen, daß der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird (Wagner, NotO 292 f, Anm
5.4. zu § 120; Kostner, ErgBd z. Handkomm.z. NotO 64). Der Dauersubstitut darf nur dann amtieren, wenn er den Notar substituiert (Wagner aaO 293 Anm. 8 zu § 120). In der Zeit des Kalenderjahres, für das der Dauersubstitut bestellt ist, während der der Notar aber nicht verhindert ist, kommen dem Dauersubstituten aus dem Titel seiner Bestellung überhaupt keine Befugnisse zu; zur Vornahme einzelner Amtshandlungen neben dem Notar ist er nicht berechtigt (Kostner, Handkomm z. NotO 359). Die während eines Zeitraumes von rund einem Jahr vorgenommene Betreuung des Geschäftsfalles durch die zu Dauersubstituten bestellten angestellten Notariatskandidaten des Drittbeklagten ist somit, da der Drittbeklagte gar nicht verhindert war, haftungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als eine solche Tätigkeit von nicht zu Notarsubstituten bestellten Notariatskandidaten. Für diese aber haftet der Notar seinem Auftraggeber gemäß § 1313 a ABGB (SZ 40/68; SZ 59/106).
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