OGH 8Ob595/92; 2Ob384/97b; 1Ob189/07m; 8Ob84/24x (RS0012239)

OGH8Ob595/92; 2Ob384/97b; 1Ob189/07m; 8Ob84/24x24.10.2024

Rechtssatz

Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben (hier: Rechtsmittel gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde, wonach der zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf).

Normen

EO §367
ZPO §226 IV

8 Ob 595/92OGH28.10.1993

Veröff: SZ 66/133 = EvBl 1994/66 S 314 = ZfRV 1994,126

2 Ob 384/97bOGH11.02.1999

nur: Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. (T1)

1 Ob 189/07mOGH29.01.2008

Vgl auch

8 Ob 84/24xOGH24.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_0080OB00595_9200000_001

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