OGH 8Ob512/93; 4Ob2261/96w; 8Ob270/97g; 9Ob241/97z; 5Ob205/06t; 7Ob71/11h; 4Ob47/24a (RS0070342)

OGH8Ob512/93; 4Ob2261/96w; 8Ob270/97g; 9Ob241/97z; 5Ob205/06t; 7Ob71/11h; 4Ob47/24a23.5.2024

Rechtssatz

Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes "Zielpublikum" haben für sie alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig ist (hier: Textilgeschäft wird nunmehr als Verleih von Videokassetten betrieben).

Normen

MRG §30 Abs2 Z7 C

8 Ob 512/93OGH22.04.1993
4 Ob 2261/96wOGH01.10.1996

nur: Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes "Zielpublikum" haben für sie alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig ist. (T1); Beisatz: Hier: Verwendung eines Teehauses als Pizzeria - gleichwertig. (T2)

8 Ob 270/97gOGH30.10.1997

nur T1

9 Ob 241/97zOGH22.10.1997

Auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit 24-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden. (T3) Veröff: SZ 70/218

5 Ob 205/06tOGH03.10.2006

Vgl; Beisatz: Die sukzessive Einschränkung der Öffnungszeiten während der Sommersaison führt bei einem Geschäft, dessen Gegenstand der Handel mit Sportartikel und der Verleih von Skiern ist und das sich in einem vorwiegend für die Ausübung des Wintersportes bekannten Touristenort befindet, nicht zu einer mangelnden Gleichwertigkeit des Geschäftsbetriebes. (T4)

7 Ob 71/11hOGH18.05.2011

Auch

4 Ob 47/24aOGH23.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19930422_OGH0002_0080OB00512_9300000_001

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