OGH 9ObA5/93; 9ObA269/93; 9ObA50/07d; 9ObA64/13x; 9ObA141/14x; 8ObA49/17i; 9ObA64/24p (RS0029420)

OGH9ObA5/93; 9ObA269/93; 9ObA50/07d; 9ObA64/13x; 9ObA141/14x; 8ObA49/17i; 9ObA64/24p23.10.2024

Rechtssatz

Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat die Arbeitnehmerin nur das Mandatsverhältnis des Dienstgebers als Wirtschaftsberater bzw Unternehmensberater eines bestimmten Klienten gesprächsweise auf eine diesbezügliche konkrete Frage einer Außenstehenden bestätigt, ohne aus eigenem darüber Angaben zu machen, wurden die Interessen und Belange des Arbeitgebers dadurch nicht so gefährdet, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst während der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen wäre. (§ 48 ASGG).

Untreue — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — wichtiger Grund — Entlassungsgrund — vorzeitige Auflösung — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — Auftragsverhältnis — Vollmachtsverhältnis — Vertrauensunwürdigkeit — Vertrauensverwirkung

 

Normen

AngG §27 Z1 E1a

9 ObA 5/93OGH27.01.1993
9 ObA 269/93OGH22.12.1993

Vgl auch; nur: Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. (T1) <br/>Beisatz: Auch Aussagen über das Privatleben des Dienstgebers fallen unter diesen Entlassungstatbestand, soferne sie dem Unternehmen abträglich sind. (T2)

9 ObA 50/07dOGH28.09.2007

Auch; Beisatz: Ob der Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst nach § 27 Z 1 erster Tatbestand AngG verwirklicht ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

9 ObA 64/13xOGH25.06.2013

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 141/14xOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T3

8 ObA 49/17iOGH28.09.2017

Auch

9 ObA 64/24pOGH23.10.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930127_OGH0002_009OBA00005_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte