OGH 10ObS287/92; 10ObS130/00s; 10ObS362/02m; 10ObS58/06m; 10ObS64/06v; 10ObS81/06v; 10ObS24/12w; 10ObS166/13d; 10ObS99/17g; 10ObS1/21a; 10ObS29/21v; 10ObS19/21y; 10ObS41/24p; 10ObS6/24s (RS0085473)

OGH10ObS287/92; 10ObS130/00s; 10ObS362/02m; 10ObS58/06m; 10ObS64/06v; 10ObS81/06v; 10ObS24/12w; 10ObS166/13d; 10ObS99/17g; 10ObS1/21a; 10ObS29/21v; 10ObS19/21y; 10ObS41/24p; 10ObS6/24s8.10.2024

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, ist ausschlaggebend, ob zwischen den Parteien die Höhe (der Umfang) des Anspruches auf Versicherungsleistungen streitig ist. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei Prüfung der Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben.

Normen

ASGG §65 Abs1 Z1
ASVG §354 Z1

10 ObS 287/92OGH15.12.1992

Veröff: SSV-NF 6/148

10 ObS 130/00sOGH06.06.2000

Veröff: SZ 73/93

10 ObS 362/02mOGH15.07.2003

Beisatz: Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. (T1)

10 ObS 58/06mOGH22.05.2006

Veröff: SZ 2006/76

10 ObS 64/06vOGH22.05.2006
10 ObS 81/06vOGH13.06.2006
10 ObS 24/12wOGH03.05.2012

Auch

10 ObS 166/13dOGH17.12.2013

Beis wie T1

10 ObS 99/17gOGH13.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Gewährung oder Nichtgewährung von ‑ bestimmten ‑ Versicherungsleistungen. (T2)

10 ObS 1/21aOGH26.02.2021

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf „richtige“ Auszahlung der Ausgleichszulage 12 mal jährlich ist keine „reine Auszahlungsstreitigkeit“, sondern ein sozialrechtlicher Leistungsstreit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T3)

10 ObS 29/21vOGH30.03.2021

Beisatz: Eine die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnende Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG setzt voraus, dass zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig ist. (= 10 ObS 44/20y). (T4); <br/>Beisatz wie T1; <br/>Beisatz: Hier: Die Frage des Anspruchsübergangs auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach § 324 Abs 4 ASVG bei einem nach § 429 Abs 4 StPO angehaltenen Kläger ist keine Leistungsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T5)

10 ObS 19/21yOGH27.04.2021

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 41/24pOGH13.08.2024

vgl; Beisatz: Hier: Klage, mit der die Unwirksamkeit eines in einem sozialgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs über einen Leistungsanspruch geltend gemacht wird - keine Sozialrechtssache. (T6); Beisatz wie T1

10 ObS 6/24sOGH08.10.2024

Beisatz: Mit Blick auf § 65 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 354 Z 1 ASVG ist zwar ein Feststellungsbegehren dahin, dass der Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach bestehe, aber (derzeit) ruhe, möglich und zulässig, weil damit über das (Nicht-)Bestehen dieses Leistungsanspruchs entschieden wird. Auf die gerichtliche Feststellung, dass für einen bestimmten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorliege, trifft das dagegen nicht zu, sodass eine solche Klage unzulässig ist. (T7); Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00287_9200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)