OGH 1Ob644/92; 1Ob53/98w; 9Ob76/99p; 7Ob49/01h; 1Ob169/02p; 7Ob245/02h; 2Ob311/03d; 6Ob7/03b; 6Ob73/04k; 5Ob108/04z; 1Ob116/05y; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 1Ob216/11p; 7Ob31/13d; 10Ob8/18a; 4Ob61/20d; 8Ob35/20k; 5Ob224/23m (RS0071549)

OGH1Ob644/92; 1Ob53/98w; 9Ob76/99p; 7Ob49/01h; 1Ob169/02p; 7Ob245/02h; 2Ob311/03d; 6Ob7/03b; 6Ob73/04k; 5Ob108/04z; 1Ob116/05y; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 1Ob216/11p; 7Ob31/13d; 10Ob8/18a; 4Ob61/20d; 8Ob35/20k; 5Ob224/23m28.5.2024

Rechtssatz

Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen. Der Hinweis "trocken lagern" warnt zwar vor einem Schaden am Produkt, zeigt aber nicht auf, dass andernfalls Feuergefahr besteht.

Normen

PHG §5 Abs1 Z1
PHG §5 Abs1 Z2

1 Ob 644/92OGH11.11.1992

Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993,524 (Posch) = RdW 1993,179

1 Ob 53/98wOGH24.11.1998

nur: Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen. (T1); Beisatz: Der Hersteller hat unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. (T2)

9 Ob 76/99pOGH14.04.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Hersteller hat den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik ausreichend zu beobachten und nach Bekanntwerden der Nebenwirkungen durch ausdrückliche Warnung ihrer Instruktionspflicht nachzukommen. (T3)

7 Ob 49/01hOGH30.03.2001

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/62

1 Ob 169/02pOGH30.09.2002

Auch; Beisatz: Hier: Rollbare Raumtrenner, die beim Verschieben leicht kippen. (T4)

7 Ob 245/02hOGH13.11.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles. (T5)

2 Ob 311/03dOGH15.01.2004

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers, also, wenn der Hersteller/Importeur damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. (T6)

6 Ob 7/03bOGH19.02.2004

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 73/04kOGH23.09.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bruch von Kunststoffbrillenglas durch Schneeball. (T7)

5 Ob 108/04zOGH29.10.2004

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Lötlampe. (T8)

1 Ob 116/05yOGH24.06.2005

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Feuerwerksrakete (kein Instruktionsfehler). (T9)

6 Ob 162/05zOGH21.06.2007

nur T1; Beisatz: Der Hersteller muss den Benützer unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. (T10); Beisatz: Hier: Holzlasur ohne - nicht eindringlich genug empfohlen - vorbeugenden Holzschutz nicht für erwarteten Schutz im Außenbereich geeignet. (T11); Veröff: SZ 2007/98

6 Ob 182/09xOGH12.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Importeur beziehungsweise der Hersteller des Produkts können sich nicht durch (lediglich) einen generellen Verweis auf die Einholung ärztlichen Rates von ihrer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zur Gänze befreien. (T12); Bem: Hier: Querschnittsgelähmter erlitt bei Benützung einer Infrarotwärmekabine mangels Warnhinweise in der Bedienungsanleitung Verbrennungen. (T13)

1 Ob 216/11pOGH24.11.2011

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T14)

7 Ob 31/13dOGH03.07.2013

nur T1

10 Ob 8/18aOGH20.02.2018

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 61/20dOGH20.05.2020

nur T1, Beisatz: Ein Instruktionsfehler kann sich auch aus dem gänzlichen Fehlen einer Anweisung oder Gebrauchsanleitung oder aufgrund inhaltlicher Mängel der gelieferten Gebrauchsanleitung ergeben. (T15)

8 Ob 35/20kOGH29.06.2020

Beis wie T5

5 Ob 224/23mOGH28.05.2024

vgl; nur T1; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_0010OB00644_9200000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)