Rechtssatz
Der Nacherbe ist - wie der Vorerbe - Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, nicht aber des Vorerben.
3 Ob 177/06k | OGH | 13.09.2006 |
Beisatz: Das Substitutionsgut fällt somit bei Eintritt des Nacherbfalls nicht in den Nachlass des Vorerben, es ist vielmehr Bestandteil der Verlassenschaft jenes Erblassers, der die Nacherbschaft anordnete. (T1); Beisatz: Bei Eintritt des Nacherbfalls verliert der Vorerbe seine Erbenstellung ipso iure, der Substitutionsnachlass wird wieder zum ruhenden Nachlass; er wird vom Nacherben im Rahmen eines fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, kraft Einantwortung erworben. (T2) |
2 Ob 246/23z | OGH | 23.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19920903_OGH0002_0070OB00587_9200000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)