OGH 8Ob1582/92; 2Ob234/07m; 6Ob134/12t; 4Ob141/24z (RS0047374)

OGH8Ob1582/92; 2Ob234/07m; 6Ob134/12t; 4Ob141/24z22.10.2024

Rechtssatz

Auch Unterhaltsvereinbarungen, nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils unterliegen der Umstandsklausel.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ad
ABGB §936
ABGB §1418
ABGB §231 Abs4 idF KindNamRÄG 2013

8 Ob 1582/92OGH09.07.1992
2 Ob 234/07mOGH17.12.2007

Auch

6 Ob 134/12tOGH13.09.2012
4 Ob 141/24zOGH22.10.2024

Beisatz: Eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts sowie der Ausschluss der Umstandsklausel kann auch nach Neuregelung des § 231 Abs 4 ABGB wie bisher in einem Vergleich über die Scheidungsfolgen vereinbart werden. Dass – anders als bisher – eine Umstandsklausel ausdrücklich vereinbart werden müsste, folgt daraus nicht. (T1)<br/>Beisatz: Ob für die Änderung der Verhältnisse auf die Scheidungsfolgenvereinbarung als Gesamtes abzustellen ist, oder einzelne Regelungen gesondert zu beurteilen sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0080OB01582_9200000_001

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