OGH 1Ob597/91; 8Ob525/95; 4Ob583/95; 9Ob302/97w; 7Ob302/99h; 7Ob164/06b; 10Ob65/08v; 4Ob2/09m; 2Ob67/09f; 4Ob85/14z; 3Ob151/14y; 6Ob187/15s; 3Ob256/16t; 10Ob30/22t; 3Ob41/23k; 4Ob20/24f (RS0006348)

OGH1Ob597/91; 8Ob525/95; 4Ob583/95; 9Ob302/97w; 7Ob302/99h; 7Ob164/06b; 10Ob65/08v; 4Ob2/09m; 2Ob67/09f; 4Ob85/14z; 3Ob151/14y; 6Ob187/15s; 3Ob256/16t; 10Ob30/22t; 3Ob41/23k; 4Ob20/24f25.6.2024

Rechtssatz

Derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlaggebende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen Bedarf des älter gewordenen Kindes beschränkt, muss diese Änderung auch unter Beweis stellen.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Bc
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2

1 Ob 597/91OGH18.09.1991
8 Ob 525/95OGH21.12.1995

Auch; Beisatz: Es ist somit Sache des Unterhaltspflichtigen, seine verminderte Leistungsfähigkeit gegenüber den dem Vortitel zugrundeliegenden Verhältnissen darzutun (SZ 53/54; EFSlg 62.670, 62.677). (T1)

4 Ob 583/95OGH24.10.1995

nur: Derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlaggebende Änderung der Verhältnisse behauptet, muss diese Änderung auch unter Beweis stellen. (T2)<br/>Beis wie T1

9 Ob 302/97wOGH01.10.1997

Auch; Beis wie T1

7 Ob 302/99hOGH22.12.1999

Auch; nur T2

7 Ob 164/06bOGH30.08.2006
10 Ob 65/08vOGH09.09.2008
4 Ob 2/09mOGH24.03.2009

Vgl auch

2 Ob 67/09fOGH18.12.2009

Auch; Beisatz: Hier: Individuelle Änderung eines Unterhaltsbedarfs in Form einer Sicherung eines künftigen Wohnbedürfnisses. (T3)

4 Ob 85/14zOGH24.06.2014

Vgl auch

3 Ob 151/14yOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T1

6 Ob 187/15sOGH23.10.2015

Vgl; Beisatz: Jede Partei hat die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen, somit der Unterhaltsberechtigte seinen besonderen oder erhöhten Bedarf oder die Umstände, die zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht führen, oder das gestiegene Einkommen bzw die erhöhte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, dieser wiederum seine geminderte oder fehlende Leistungsfähigkeit oder die Bedürfnisminderung des Unterhaltsberechtigten oder das Bestehen weiterer gesetzlicher Sorgepflichten zu behaupten und zu beweisen. (T4)

3 Ob 256/16tOGH26.01.2017

Auch

10 Ob 30/22tOGH28.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Beweis des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T5)

3 Ob 41/23kOGH19.04.2023

vgl; Beisatz wie T4

4 Ob 20/24fOGH25.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00597_9100000_001

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