Rechtssatz
Wird durch eine Erklärung des Beklagten kein dieser Erklärung zugrundeliegender Tatsachenkomplex zugestanden, sondern bloß ein rechtliches Element auf dem der Klagsanspruch beruht, für zutreffend erkannt, so liegt darin weder ein (eingeschränktes) Anerkenntnis noch kann diese Erklärung den Richter in seiner Rechtsanwendung binden (vgl Fasching aaO Rdz 1308; 1304; Rosenberg-Schwab aaO 455, 842).
8 ObA 353/97p | OGH | 30.03.1998 |
Auch; Beisatz: Außerstreitstellungen, die nicht Tatsachen, sondern nur die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts betreffen, sind unwirksam. (T1) |
6 Ob 198/98f | OGH | 16.07.1998 |
Auch; Beisatz: Ein das Gericht bindendes Geständnis kann sich nur auf Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Subsumtion eines zugestandenen Tatbestandes beziehen. (T2) |
1 Ob 342/97v | OGH | 30.06.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Die von beiden Parteien vorgetragene Rechtsauffassung, eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sei als innerstaatliches Recht auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwenden, ist als nicht den Tatsachenbereich betreffende "Außerstreitstellung" wirkungslos. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00558_9100000_001
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