OGH 5Ob70/91; 5Ob10/96; 7Ob350/97i; 3Ob84/97t; 5Ob270/03x; 5Ob88/07p; 5Ob21/08m; 5Ob85/08y; 5Ob138/08t; 5Ob71/09s; 5Ob138/12y; 5Ob113/13y; 5Ob84/15m; 5Ob217/17y; 5Ob222/17h; 5Ob238/18p; 5Ob183/22f; 9Ob54/24t (RS0082754)

OGH5Ob70/91; 5Ob10/96; 7Ob350/97i; 3Ob84/97t; 5Ob270/03x; 5Ob88/07p; 5Ob21/08m; 5Ob85/08y; 5Ob138/08t; 5Ob71/09s; 5Ob138/12y; 5Ob113/13y; 5Ob84/15m; 5Ob217/17y; 5Ob222/17h; 5Ob238/18p; 5Ob183/22f; 9Ob54/24t23.7.2024

Rechtssatz

Dem WEG kommt im Rahmen seines Alleinverfügungsrechtes auch das Recht zu, seinen Anteil mit Dienstbarkeiten zu belasten. Dies gilt nicht nur für persönliche Dienstbarkeiten, wie zum Beispiel das Wohnrecht, sondern grundsätzlich auch für Realservituten. Gerade bei diesen ist anerkannt, dass herrschendes und dienendes "Grundstück" Wohnungseigentumsrechte derselben Gemeinschaft sein können, die Dienstbarkeit also zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils bestellt werden kann.

Normen

WEG 1975 §1
WEG 2002 §2 Abs1

5 Ob 70/91OGH17.09.1991

Veröff: NZ 1992,156 (Hofmeister, 159)

5 Ob 10/96OGH25.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Es besteht demnach kein Anlass, die Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des oder der Eigentümer eines Mindestanteiles zu verweigern. (T1)

7 Ob 350/97iOGH10.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen die Dienstbarkeit von vornherein bloß an einem Mindestanteil begründet und nur auf diesem eingetragen wurde. (T2) Veröff: SZ 71/48

3 Ob 84/97tOGH16.09.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mindestanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, können nicht nur mit (Personal-)Dienstbarkeiten belastet, sondern es können auch zu ihren Gunsten auf fremden Grundstücken Dienstbarkeiten begründet werden; dabei ist jeder einzelne Wohnungseigentümer aktiv legitimiert. (T3); Beisatz: Hier: Autoabstellplatz am Nachbargrundstück. (T4)

5 Ob 270/03xOGH09.12.2003

Auch

5 Ob 88/07pOGH08.05.2007

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 21/08mOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Grenze einer solchen Servitutsbelastung liegt im Ausübungsbereich des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts des Wohnungseigentümers. (T5)

5 Ob 85/08yOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Eine Dienstbarkeit kann auch (nur) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils begründet werden. (T6)

5 Ob 138/08tOGH26.08.2008

Auch

5 Ob 71/09sOGH09.06.2009

Ähnlich; Beisatz: Das ausschließliche Nutzungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt umfasst naturgemäß auch das Recht, einem Dritten oder einem anderen Wohnungseigentümer am Wohnungseigentumsobjekt (Mitbenützungs-)Rechte einzuräumen. (T7)

5 Ob 138/12yOGH23.10.2012

Vgl auch

5 Ob 113/13yOGH20.09.2013

Auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass an den Miteigentumsanteilen, mit welchen das ausschließliche Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt verbunden ist, die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden kann. (T8)

5 Ob 84/15mOGH19.05.2015

Auch

5 Ob 217/17yOGH21.12.2017

tw abweichend; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Bem: Siehe RS0132020 (T9)

5 Ob 222/17hOGH10.04.2018

Auch; Beis ähnlich T1

5 Ob 238/18pOGH25.04.2019

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ablehnung von 5 Ob 217/17y. (T10)

5 Ob 183/22fOGH31.05.2023

Beisatz wie T5

9 Ob 54/24tOGH23.07.2024

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0050OB00070_9100000_002

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