Rechtssatz
Ansprüche auf Vermögensangabe, die im Exekutionsverfahren entstehen, können nicht nach Art XLII EGZPO, sondern nur in den in diesem Verfahren ausdrücklich vorgesehenen Formen geltend gemacht werden, weil dem betreibenden Gläubiger das nach Art XLII Abs 2 EGZPO geforderte privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des Vermögens- und Schuldenstandes fehlt; sein Anspruch ist ein rein verfahrensrechtlicher, also öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der betreibende Gläubiger hat daher aus dem Titel der zwangsweisen Durchsetzung seiner ihm gegen den Verpflichteten zustehenden Forderung keinen Anspruch gegen den Drittschuldner auf eidliche Angabe der dem Verplichteten gegen jenen zustehenden Ansprüche.
Normen
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IH
EO §301
8 Ob 66/24z | OGH | 26.09.2024 |
vgl; Beisatz: Eine öffentlich-rechtliche Norm kann dagegen nicht als Anspruchsgrundlage für ein Rechnungslegungsbegehren herangezogen werden. (T1)<br/>Beisatz: Bei § 37j KartG handelt es sich daher um eine rein verfahrensrechtliche Norm, die damit als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910313_OGH0002_009OBA00013_9100000_002
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