OGH 1Ob21/90; 1Ob628/92; 2Ob2311/96h; 9Ob2169/96b; 8Ob167/99p; 2Ob120/08y; 1Ob63/11p; 2Ob85/11f; 2Ob168/12p; 9Ob6/16x; 2Ob206/16g; 6Ob137/20w; 1Ob36/23k; 1Ob37/24h; 6Ob210/23k (RS0022721)

OGH1Ob21/90; 1Ob628/92; 2Ob2311/96h; 9Ob2169/96b; 8Ob167/99p; 2Ob120/08y; 1Ob63/11p; 2Ob85/11f; 2Ob168/12p; 9Ob6/16x; 2Ob206/16g; 6Ob137/20w; 1Ob36/23k; 1Ob37/24h; 6Ob210/23k26.4.2024

Rechtssatz

Alternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält.

Normen

ABGB §1295 Ia3e

1 Ob 21/90OGH24.10.1990

Veröff: SZ 63/185 = EvBl 1991/15 S 100 = JBl 1991,110

1 Ob 628/92OGH23.02.1993

Beisatz: Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, dass sie solche Handlungen begangen hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde. (T1)

2 Ob 2311/96hOGH17.10.1996

Beis wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde. (T2)

9 Ob 2169/96bOGH30.10.1996

Vgl auch; Veröff: SZ 69/245

8 Ob 167/99pOGH26.08.1999

Auch

2 Ob 120/08yOGH26.06.2008

Vgl Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der möglichen Kausalität (des „Kausalitätsverdachts") sind konkret gefährliche, „für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlungen" der mit dem Kausalitätsverdacht Belasteten erforderlich. (T3)

1 Ob 63/11pOGH21.06.2011

Auch; Beis wie T1 nur: Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. (T4)

2 Ob 85/11fOGH28.06.2012

Beis wie T3; Beis wie T2

2 Ob 168/12pOGH20.09.2012

Auch; Beis wie T2

9 Ob 6/16xOGH29.09.2016

Auch; Beis wie T3

2 Ob 206/16gOGH14.12.2017

Beis wie T3

6 Ob 137/20wOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 36/23kOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T5)

1 Ob 37/24hOGH08.04.2024

vgl; Beisatz wie T1

6 Ob 210/23kOGH26.04.2024

vgl; Beisatz: Für das Teilen eines Postings bei weltweiter Abrufbarkeit liegt dies schon deshalb vor, weil potentiell jedermann das konkrete (einzelne) Posting gelesen haben und theoretisch alle weiteren Reaktionen (und somit abhängig vom Zeitpunkt der Verbreitung der gesamte ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schaden) darauf zurückgeführt werden könnten. Insoweit liegt „konkret gefährliches Handeln“ für den ab dem Posting eingetretenen Schaden vor. Auch bei Weiterverbreitung eines Posts nur in einem eingeschränkten Empfängerkreis kann dies nicht anders gesehen werden. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Shitstorm. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0010OB00021_9000000_002

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