OGH 5Ob564/90; 3Ob535/92; 8Ob596/93; 2Ob541/94; 10Ob536/94; 1Ob549/95; 10ObS205/94; 9Ob23/98t; 1Ob109/99g; 1Ob135/02p; 4Ob180/03d (RS0053283)

OGH5Ob564/90; 3Ob535/92; 8Ob596/93; 2Ob541/94; 10Ob536/94; 1Ob549/95; 10ObS205/94; 9Ob23/98t; 1Ob109/99g; 1Ob135/02p; 4Ob180/03d26.9.2024

Rechtssatz

Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, daß nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. Dem ist beizupflichten, und zwar umso mehr, als auch schon bisher im Falle der Exekutionsführung seitens des Unterhaltsberechtigten über Oppositionsklage des Unterhaltsverpflichteten solche vergangene Zeiträume betreffende Einstellungen oder Herabsetzungen der Unterhaltspflicht möglich waren.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §936 VIIc
ABGB §1418

5 Ob 564/90OGH23.10.1990

Veröff: SZ 63/181 = RZ 1991/52 S 147

3 Ob 535/92OGH08.04.1992

Auch; Veröff: SZ 65/54

8 Ob 596/93OGH30.11.1993

nur: Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T1)

2 Ob 541/94OGH16.06.1994
10 Ob 536/94OGH28.02.1995

Auch

1 Ob 549/95OGH02.04.1995

Vgl

10 ObS 205/94OGH19.12.1995

nur: Daß auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T2) Veröff: SZ 68/241

9 Ob 23/98tOGH28.01.1998

nur T1; nur T2; Beisatz: Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen. (T3)

1 Ob 109/99gOGH27.04.1999

Auch; nur T2

1 Ob 135/02pOGH29.04.2003

nur T1

4 Ob 180/03dOGH21.10.2003

nur T2

8 Ob 139/03dOGH23.01.2004

Auch; Beisatz: Zu beachten ist allerdings, dass die Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit nicht in die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. (T4)

1 Ob 38/07fOGH26.06.2007

nur: Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, daß nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T5); Beis wie T4

3 Ob 189/08bOGH17.12.2008

nur T1; nur T2; nur T5; Beis wie T4

7 Ob 83/14bOGH04.06.2014

Auch; nur T5

9 Ob 26/18sOGH24.07.2018
9 Ob 53/18mOGH02.10.2018
9 Ob 77/18sOGH28.11.2018
8 Ob 72/24gOGH26.09.2024

vgl; nur: Auch eine Änderung der Unterhaltsbemessung ist ebenso wie eine Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit dann möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei sich der hierfür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht haben muss. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0050OB00564_9000000_001

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