OGH Bkd33/90; (RS0072496)

OGHBkd33/90;9.9.2024

Rechtssatz

§ 18 RL-BA 1977, der es dem Rechtsanwalt untersagt, den Vertreter der anderen Partei zu umgehen, dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten. Darüber hinaus sollen aber auch durch die vorgenannte Bestimmung die kollegialen Beziehungen der Rechtsanwälte untereinander ungetrübt erhalten bleiben.

Normen

DSt 1990 §1 C4
DSt 1990 §1 G
RL-BA 1977 §18

Bkd 33/90OGH09.07.1990

Veröff: AnwBl 1991,98

1 Bkd 1/98OGH06.11.1998

nur: § 18 RL-BA 1977, der es dem Rechtsanwalt untersagt, den Vertreter der anderen Partei zu umgehen, dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten. (T1); Beisatz: Zu dem durch das Umgehungsverbot geschützten gegnerischen Mandanten gehört auch ein Kreditinstitut. (T2)

2 Bkd 8/99OGH29.11.1999

Beisatz: Es umfasst daher zwei Schuldkomponenten. Für die disziplinäre Verantwortlichkeit genügt bereits das Vorliegen der Verletzung einer der beiden Schutzvorschriften. Dabei ist es für die standesrechtliche Beurteilung des Verhaltens des anwesenden Vertreters unerheblich, ob die Gegenseite damit einverstanden war, dass mit ihr in Abwesenheit ihres Vertreters verhandelt wird. (T3)

1 Bkd 2/00OGH29.05.2000
13 Bkd 2/02OGH06.05.2002

Beisatz: Das Verhandeln mit einer Partei, welche durch einen anderen Anwalt vertreten ist, ist ohne Zustimmung dieses Vertreters unzulässig. (T4)

15 Bkd 2/02OGH18.11.2002

Auch, Beis wie T3 nur: Es umfasst daher zwei Schuldkomponenten. Für die disziplinäre Verantwortlichkeit genügt bereits das Vorliegen der Verletzung einer der beiden Schutzvorschriften. (T5)

6 Bkd 1/02OGH03.05.2004

nur T1; Beisatz: Es soll damit verhindert werden, dass der Gegner darauf sofort, d.h. ohne Rücksprache mit seinem eigenen Anwalt, reagiert und allenfalls unbedacht und falsch handelt, wodurch seine Interessen verletzt wären. (T6)

4 Bkd 8/04OGH04.07.2005

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes dient einerseits dem Schutz der rechtsunkundigen Partei, die ohne ihren umgangenen Rechtsfreund in der Regel nicht in der Lage ist, die Tragweite ihrer Erklärungen und die Folgen ihrer Rechtshandlungen abzusehen, andererseits dem Schutz von Ehre und Ansehen des Standes, da es dem Grundsatz der Kollegialität entspricht, den Rechtsanwalt als Vertreter der Gegenpartei anzuerkennen und über ihn, nicht aber über seine Kopf hinweg, mit seinem Klienten zu verkehren. (T7)

4 Bkd 1/09OGH30.11.2009

Auch; Beisatz: Die eigenmächtige Vorverlegung eines mit dem gegnerischen Anwalt vereinbarten Termins zur Abholung von Gegenständen aus der Ehewohnung ohne Verständigung des Gegners stellt eine Berufspflichtenverletzung dar. (T8)

3 Bkd 1/10OGH28.03.2011

Auch; Beisatz: Das Verbot des § 18 RL-BA dient sowohl dem Schutz der rechtsunkundigen Partei (Berufspflicht) als auch dem Schutz von Ehre und Ansehen des Standes, weshalb die Annahme der doppelten Qualifikation der Tat gerechtfertigt ist. (T9)

16 Bkd 10/09OGH20.06.2011

Auch; Beis wie T7

15 Bkd 5/11OGH14.05.2012

Auch; Beis wie T5

10 Bkd 4/12OGH10.12.2012

Auch; Beis wie T7

20 Os 15/15dOGH23.02.2016

Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt eines konkreten Nachteils für den Gegner durch die Umgehungshandlung ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht erforderlich. (T10)

24 Ds 1/18hOGH30.01.2019

Vgl; Beisatz: Die direkt gegenüber der Gegenpartei geäußerte Behauptung, der Gegenanwalt habe unzutreffende rechtliche Schritte gesetzt und seine Mandanten (möglicherweise) nicht über eine abschlägige Gerichtsentscheidung informiert, verstößt gegen § 21 RL‑BA 2015. (T11)<br/>Beisatz: Ob einer solche Behauptung wahre Tatsachen zugrunde liegen oder ob das Vertrauensverhältnis zwischen der Gegenpartei und ihrer Rechtsvertretung tatsächlich gestört wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. (T12)

26 Ds 10/20zOGH17.06.2021

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12

23 Ds 12/22zOGH20.02.2023

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Mit Blick auf den primären Schutzzweck der Richtlinie des § 19 RL‑BA 2015 wird das Umgehungsverbot auch durch direkte Übermittlung eines (hier: Zahlungsaufforderungen enthaltenden) E‑Mails an den Klienten eines anderen Rechtsanwalts in einer bestimmten Rechtssache verletzt, selbst wenn die E‑Mail‑Nachricht primär an den gegnerischen Rechtsanwalt gerichtet war und dessen Mandant sie nur in „cc“, also in elektronischer Kopie erhalten hat. (T13)

23 Ds 12/23aOGH09.09.2024

vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19900709_OGH0002_000BKD00033_9000000_002

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