OGH 10ObS226/89; 10ObS150/20m; 10ObS54/23y; 10ObS127/23h; 10ObS55/24x (RS0084159)

OGH10ObS226/89; 10ObS150/20m; 10ObS54/23y; 10ObS127/23h; 10ObS55/24x8.10.2024

Rechtssatz

Dem Versicherten steht die Wahl des Verkehrsmittels, das er für den Arbeitsweg benützt, grundsätzlich frei. Die freie Wahl des Verkehrsmittels führt dazu, daß bei notwendigem Warten, etwa auf die Beförderung oder bei Erhöhung der Weggefahren (hier Regenschauer für ein einspuriges Fahrzeug) der Versicherungsschutz jedenfalls weiterbesteht.

Auto

 

Normen

ASVG §175
B-KUVG §90

10 ObS 226/89OGH12.09.1989

Veröff: JBl 1990,470 = SSV-NF 3/103

10 ObS 150/20mOGH19.01.2021

Beisatz: Verwendet der Kläger ein Spiel- und Sportgerät (hier: Monowheel) am Dienstweg, trifft ihn die Beweislast, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstwegs hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen. (T1)

10 ObS 54/23yOGH24.07.2023

vgl

10 ObS 127/23hOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Monowheel wie in 10 ObS 150/20m. (T2)

10 ObS 55/24xOGH08.10.2024

vgl; Beisatz: Hier: E-Scooter. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00226_8900000_003

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