OGH 10ObS179/89; 10ObS257/01v; 10ObS18/10k; 10ObS59/24k (RS0085103)

OGH10ObS179/89; 10ObS257/01v; 10ObS18/10k; 10ObS59/24k10.9.2024

Rechtssatz

War die Tätigkeit im Sinne der lit c der zit Gesetzesstellen eine Halbtagsbeschäftigung, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, durch diese Tätigkeit das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagskraft erzielen kann. (Ob ein halbtags beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit nur nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, ober ein ganztägig beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit auch nach Abs 3 leg cit zu prüfen ist, auf eine Halbtagsbeschäftigung verwiesen werden darf, blieb im Anlaßfall ausdrücklich dahingestellt).

Normen

ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litd Ca
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litd
ASVG §253d Abs1 Z3
ASVG §253d Abs1 Z4
ASVG §255 Abs4 idF BGBl I 2000/43

10 ObS 179/89OGH06.06.1989

Veröff: SZ 62/104 = SSV-NF 3/73

10 ObS 257/01vOGH25.09.2001

Vgl; Beisatz: Für die Frage des Tätigkeitsschutzes kommt es weder auf die Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgeltes noch auf das Ausmaß der Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) an. (T1)

10 ObS 18/10kOGH01.06.2010

Vgl; Beisatz: § 255 Abs 4 ASVG differentiert nicht nach der Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgelts oder nach dem Ausmaß der Tages- oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung). (T2); Veröff: SZ 2010/65

10 ObS 59/24kOGH10.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_010OBS00179_8900000_001

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