OGH 10ObS40/89; 10ObS166/89; 10ObS206/98m; 10ObS105/99k; 10ObS332/00x; 10ObS293/02i; 10ObS37/03v; 10ObS11/04x; 10ObS142/13z; 10ObS75/14y; 10ObS137/14s; 10ObS81/15g; 10ObS57/24s (RS0043194)

OGH10ObS40/89; 10ObS166/89; 10ObS206/98m; 10ObS105/99k; 10ObS332/00x; 10ObS293/02i; 10ObS37/03v; 10ObS11/04x; 10ObS142/13z; 10ObS75/14y; 10ObS137/14s; 10ObS81/15g; 10ObS57/24s13.8.2024

Rechtssatz

Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind. Bedienen sich die Tatsacheninstanzen hiezu eines berufskundlichen Sachverständigen, der diese Anforderungen darlegt und auch ausführt, daß solche Berufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen und legen sie ein solches Gutachten ihren Feststellungen zugrunde, so stellt, wenn das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, dessen Bekämpfung den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar.

Normen

ASVG §255 Dc
ASVG §273
ZPO §503 C3b

10 ObS 40/89OGH07.02.1989
10 ObS 166/89OGH06.06.1989

nur: Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T1)

10 ObS 206/98mOGH15.09.1998

nur T1

10 ObS 105/99kOGH01.06.1999

nur: Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind. (T2)

10 ObS 332/00xOGH19.12.2000

Auch; nur T2

10 ObS 293/02iOGH17.09.2002

Auch

10 ObS 37/03vOGH04.03.2003

nur T1

10 ObS 11/04xOGH16.03.2004
10 ObS 142/13zOGH22.10.2013

nur T1; Beisatz: Dazu ist zunächst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Beachtung der Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T3)

10 ObS 75/14yOGH15.07.2014

Auch; nur T1; nur T2

10 ObS 137/14sOGH16.12.2014

Vgl auch

10 ObS 81/15gOGH22.02.2016

Auch; Beis wie T3

10 ObS 57/24sOGH13.08.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_010OBS00040_8900000_001

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