OGH 10ObS352/88; 10ObS5/90; 10ObS197/91; 10ObS183/95; 10ObS208/99g; 10ObS265/00v; 10ObS222/01x; 10ObS12/09a; 10ObS94/11p; 3Ob45/11f; 10ObS175/13b; 10ObS56/14d; 10ObS51/15w; 10ObS144/23h (RS0085841)

OGH10ObS352/88; 10ObS5/90; 10ObS197/91; 10ObS183/95; 10ObS208/99g; 10ObS265/00v; 10ObS222/01x; 10ObS12/09a; 10ObS94/11p; 3Ob45/11f; 10ObS175/13b; 10ObS56/14d; 10ObS51/15w; 10ObS144/23h16.1.2024

Rechtssatz

Das Gesetz kennt kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück (§ 48 ASGG). Hier: Eine zeitgerechte Antragstellung war gemäß Art 35 des Abk Österreich-Türkei möglich.

Normen

ASVG §86 Abs3 Z1

10 ObS 352/88OGH24.01.1989
10 ObS 5/90OGH27.02.1990

nur: Das Gesetz kennt kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 4/21

10 ObS 197/91OGH09.07.1991

nur: Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück. (T2)

10 ObS 183/95OGH17.10.1995

Auch; nur T1

10 ObS 208/99gOGH14.09.1999

nur: Das Gesetz kennt kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Bestellung eines Sachwalters. (T4)

10 ObS 265/00vOGH03.10.2000

nur T3

10 ObS 222/01xOGH30.07.2001

nur T3

10 ObS 12/09aOGH17.03.2009

nur T3; Beisatz: Hier: Witwenpension. (T5)

10 ObS 94/11pOGH04.10.2011

Auch

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Vgl auch; nur auch T3<br/>Veröff: SZ 2011/123

10 ObS 175/13bOGH17.12.2013

nur T1

10 ObS 56/14dOGH19.05.2014

Auch, nur T2

10 ObS 51/15wOGH30.06.2015

nur T1

10 ObS 144/23hOGH16.01.2024

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_010OBS00352_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)