OGH 4Nd506/88; 7Nc5/07f; 5Nc18/09f; 10Nc20/10p; 10Nc14/11g; 4Nc14/12i; 3Nc3/13s; 3Ob220/15x; 8Ob118/16k; 6Nc11/17w; 10Nc7/17m; 5Nc11/17p; 7Nc14/19x; 5Nc1/22z; 4Nc16/23z; 5Nc3/24x (RS0046971)

OGH4Nd506/88; 7Nc5/07f; 5Nc18/09f; 10Nc20/10p; 10Nc14/11g; 4Nc14/12i; 3Nc3/13s; 3Ob220/15x; 8Ob118/16k; 6Nc11/17w; 10Nc7/17m; 5Nc11/17p; 7Nc14/19x; 5Nc1/22z; 4Nc16/23z; 5Nc3/24x29.4.2024

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an; die Anhängigkeit eines Rechtsstreites oder der Wohnort zu vernehmender Zeugen können dagegen die Zweckmäßigkeit einer Übertragung im allgemeinen nicht begründen.

Normen

JN §111

4 Nd 506/88OGH15.11.1988
7 Nc 5/07fOGH17.04.2007

Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an. (T1)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T2)

5 Nc 18/09fOGH28.10.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Voraussetzungen des § 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. (T3)

10 Nc 20/10pOGH29.09.2010

Vgl auch

10 Nc 14/11gOGH31.08.2011

Vgl; Beis wie T3

4 Nc 14/12iOGH21.09.2012

Vgl auch; Beis wie T3

3 Nc 3/13sOGH27.02.2013

Auch; Beis wie T3

3 Ob 220/15xOGH18.11.2015

Auch

8 Ob 118/16kOGH16.12.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Durch den vorübergehenden Aufenthalt in einem Therapiezentrum wird im Allgemeinen kein solcher Aufenthalt begründet. (T4)

6 Nc 11/17wOGH31.05.2017

Vgl; nur T1; Beis wie T4 nur: Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Der Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt; zuvor verfügte er nur über kurze Aufenthalte in Heimen, Asylzentren und Notschlafstellen. Das Vorhandensein eines Mittelpunkts der gesamten Lebensführung an einem konkreten Ort, an den der Betroffene nach seiner Haftentlassung wieder zurückkehren würde bzw könnte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen derzeit in der Justizanstalt befindet. (T6)

10 Nc 7/17mOGH14.06.2017

Auch; Beis wie T4

5 Nc 11/17pOGH23.08.2017

Auch; Beis wie T5

7 Nc 14/19xOGH22.05.2019

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T7)

5 Nc 1/22zOGH24.01.2022

nur T1; Beis wie T5

4 Nc 16/23zOGH21.08.2023

nur T1: Ist der aktuelle Aufenthalt eines Betroffenen unklar, ist eine Übertragung nicht zweckmäßig. (T8)

5 Nc 3/24xOGH29.04.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht in dessen Sprengel die Vollzugsanstalt für den Maßnahmenvollzug liegt. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19881115_OGH0002_0040ND00506_8800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)