OGH 4Ob511/88; 9Ob109/06d; 4Ob128/14y; 4Ob1/24m (RS0022089)

OGH4Ob511/88; 9Ob109/06d; 4Ob128/14y; 4Ob1/24m4.4.2024

Rechtssatz

Liegen Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich (so auch EvBl 1986/27).

Warnpflichtverletzung

 

Normen

ABGB §1170a

4 Ob 511/88OGH12.04.1988
9 Ob 109/06dOGH18.10.2006

Beisatz: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich. (T1)

4 Ob 128/14yOGH17.09.2014

Auch

4 Ob 1/24mOGH04.04.2024

Beisatz: Die Anzeigepflicht entfällt gänzlich, es kommt nicht nur zu einer Verlängerung der Frist (von "unverzüglich" auf "in angemessener Frist"). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00511_8800000_001

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