OGH 10ObS51/88; 10ObS290/88; 10ObS353/97b; 10ObS70/99p; 10ObS238/03b; 10ObS61/24d (RS0084379)

OGH10ObS51/88; 10ObS290/88; 10ObS353/97b; 10ObS70/99p; 10ObS238/03b; 10ObS61/24d13.8.2024

Rechtssatz

Diese Gesetzesstelle ist nicht auf den Krankengeldbezug eingeschränkt. Durch § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen.

Normen

ASVG §107 Abs1

10 ObS 51/88OGH22.03.1988

Veröff: SSV-NF 2/29

10 ObS 290/88OGH22.11.1988

Veröff: SSV-NF 2/127

10 ObS 353/97bOGH04.11.1997

nur: Durch § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen. (T1)

10 ObS 70/99pOGH04.05.1999

Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 1995 (= VfSlg 14095/1995) nicht in Zweifel gezogen, daß es sachlich ist, auch von Personen, bei denen sich aufgrund des vorgelegten Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides nachträglich herausstellt, daß das Arbeitslosengeld nicht oder nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt, den gesamten Betrag zurückzufordern, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf trifft.<br/>Ein solcher die unbeschränkte Rückzahlungspflicht rechtfertigender Vorwurf kann auch darin liegen, daß der Leistungsbezieher mit der Möglichkeit der Erzielung eines den entsprechenden Grenzbetrag übersteigenden Einkommens hätte rechnen müssen. (T2)

10 ObS 238/03bOGH21.06.2004

Beisatz: Dasselbe gilt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die sich von ihrer Funktion her deckenden Sozialversicherungsleistungen aus demselben Zweig der Sozialversicherung stammen. (T3); Beisatz: Ein Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn sich aufgrund eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung von Leistungen mit Einkommens(ersatz)funktion herausstellt, dass bedingt (nur) durch diesen nachträglich festgestellten Anspruch der Anspruch für andere Zeiten wegfällt. (T4); Beisatz: Hier: Verschiebung der Anspruchs- und Aussteuerungszeiträume. (T5)

10 ObS 61/24dOGH13.08.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19880322_OGH0002_010OBS00051_8800000_001

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