OGH 3Ob584/87 (RS0068742)

OGH3Ob584/8716.4.2024

Rechtssatz

Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen.

Normen

MRG §1 Abs4 Z1

3 Ob 584/87OGH16.12.1987
5 Ob 2033/96yOGH13.03.1996

Vgl auch; Beisatz: Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T1)

5 Ob 43/97bOGH25.02.1997

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 124/98sOGH12.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Neuerrichtung eines einzelnen Mietobjektes oder der bloße Umbau des Gebäudes unter Wiederverwendung bestehen gebliebener vermietbarer Räume also genügt nicht. (T2)

5 Ob 122/98xOGH12.05.1998

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 134/99pOGH26.05.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes schadet nicht einmal dann, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen (etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen udgl) zwischen ihnen bestehen (vgl WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2). (T3)

7 Ob 27/00xOGH15.09.2000

Vgl auch; Beis ähnlich T3

5 Ob 229/00pOGH13.03.2001

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 19/03kOGH29.04.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 284/03fOGH13.01.2004

Vgl auch

10 Ob 52/08gOGH27.05.2008

Auch; nur: Von einer Neuerrichtung kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt. (T4)

7 Ob 54/10gOGH26.05.2010

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T5)

6 Ob 140/10xOGH11.10.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/124

5 Ob 152/10dOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Neuerrichtung bei Einbeziehung geringfügiger alter Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T6)

5 Ob 162/23vOGH16.04.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0030OB00584_8700000_001

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