OGH 5Ob43/97b

OGH5Ob43/97b25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Christian J*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Rechtsanwalt-Partnerschaft Gabler & Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Dr.Gerhard W*****, 2.) Michael C*****,

3.) Dr.Ernst Michael H*****, 4.) Dr.Kurt H*****, vertreten durch Erich und Michael C*****, ImmobilienverwaltungsOHG, ***** diese vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen für Wien als Rekursgerichtes vom 10.Dezember 1996, GZ 40 R 783/96k-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 und 18 MRG iVm § 526 Abs 1 ZPO (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, wohl die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstücks gelten, käme bei Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes eine Angemessenheitsprüfung im Sinne der §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht in Betracht. Den Revisionsrekurswerbern, die eine solche Neuerrichtung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudes für sich reklamieren, ist entgegenzuhalten, daß sie den der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nur unvollständig wiedergeben und daraus eine Abweichung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzuleiten versuchen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen blieben nämlich nicht nur die denkmalgeschützten Außenmauern und ein Gewölbe im dritten Kellgeschoß erhalten, sondern auch - und zwar in dem vom Antragsteller gemieteten Objekt - aus dem Altbestand stammende, noch erhaltungsfähige Gewölbeteile, wenngleich diese auf eine neu eingezogene Stahlbetondecke mit Dübel montiert wurden. Daß es sich dabei um bloß untergeordnete, für die Raumerhaltung nicht wesentliche Teile gehandelt habe, wurde nicht unter Beweis gestellt. Da dieses erste Untergeschoß mit einer Nutzfläche von 58,5 m2 wie der darüber im Erdgeschoß befindliche Raum mit einer - sogar geringeren - Nutzfläche von 31.33 m2 auch als Verkaufslokal genutzt wird, kann davon ausgegangen werden, daß eine schon vor Beginn der Baumaßnahme vorhandene Räumlichkeit erhalten geblieben ist. In diesem Fall vertreten jedoch Judikatur und Lehre übereinstimmend den Standpunkt, daß es an der tatbestandsmäßigen Neuerrichtung des Gebäudes fehlt, weil bestehen gebliebene Räume des alten Baubestandes im neuen Haus weiterverwendet werden (Würth in Rummel, Rz 15 zu § 1 MRG mwN; WoBl 1995, 18/6 = MietSlg 45.196, 5 Ob 2033/96y). Die angefochtene Entscheidung hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Selbst wenn nur die Außenmauern des Objektes erhalten geblieben wären, ist die von den Rekurswerbern aufgeworfene Rechtsfrage nicht revisibel. In einem solchen Fall ist, wie vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen wurde (5 Ob 2033/96y), im Rahmen einer vergleichenden Wertung zu entscheiden, ob eine Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vorliegt. Inwieweit das Rekursgericht gegen diesen Grundsatz verstoßen haben soll, vermögen die Rekurswerber jedoch nicht zu konkretisieren.

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