OGH 2Ob588/87; 9Ob253/99t; 2Ob25/02v; 6Ob236/15x; 9Ob77/23y (RS0021608)

OGH2Ob588/87; 9Ob253/99t; 2Ob25/02v; 6Ob236/15x; 9Ob77/23y23.10.2024

Rechtssatz

Wird ein Werkvertrag einer Ingenieursgemeinschaft nicht (gänzlich) erfüllt, ist zu klären, ob und wann sie im Hinblick auf die Verkehrsübung oder die bei Großprojekten zu erwägenden, organisatorischen und budgetären Verzögerungen in der Weiterführung und Ausführung erkennen konnte, daß der Werkbesteller das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Mit diesem Zeitpunkt hätte die ihre Werklohnforderung verrechnen und binnen der anschließenden dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen müssen.

Normen

ABGB §1151 IB
ABGB §1170

2 Ob 588/87OGH11.12.1987

Veröff: WBl 1988,205

9 Ob 253/99tOGH03.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Es kommt darauf an, ob und wann der Unternehmer aufgrund der Umstände des Falles erkennen konnte, dass der Werkbesteller das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. (T1)

2 Ob 25/02vOGH13.02.2002

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 236/15xOGH21.12.2015

Vgl

9 Ob 77/23yOGH23.10.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19871211_OGH0002_0020OB00588_8700000_001

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