OGH 4Ob364/87; 7Ob515/90; 4Ob80/91; 9ObA194/91; 9ObS15/93; 9ObA159/93; 4Ob554/94; 9ObA185/95; 8ObA288/95; 3Ob34/94; 8ObS60/00g; 10ObS110/00z; 10ObS280/00z; 8ObS245/00p; 8ObS310/01y; 10ObS360/01s; 4Ob230/02f; 6Ob254/05d; 8ObA52/06i; 4Ob149/07a; 8ObS1/09v; 8ObA65/08d; 3Ob174/09y; 6Ob261/09i; 5Ob190/10t; 2Ob84/13m; 6Ob90/14z; 10ObS35/16v; 7Ob45/19x; 9ObA40/23g; 10ObS136/23g (RS0008839)

OGH4Ob364/87; 7Ob515/90; 4Ob80/91; 9ObA194/91; 9ObS15/93; 9ObA159/93; 4Ob554/94; 9ObA185/95; 8ObA288/95; 3Ob34/94; 8ObS60/00g; 10ObS110/00z; 10ObS280/00z; 8ObS245/00p; 8ObS310/01y; 10ObS360/01s; 4Ob230/02f; 6Ob254/05d; 8ObA52/06i; 4Ob149/07a; 8ObS1/09v; 8ObA65/08d; 3Ob174/09y; 6Ob261/09i; 5Ob190/10t; 2Ob84/13m; 6Ob90/14z; 10ObS35/16v; 7Ob45/19x; 9ObA40/23g; 10ObS136/23g16.4.2024

Rechtssatz

Auch eine taxative Aufzählung schließt das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei welcher der Normzweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus. Analogie ist vielmehr auch bei einer taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert.

Normen

ABGB §7

4 Ob 364/87OGH15.09.1987

Veröff: SZ 60/172 = JBl 1988,50

7 Ob 515/90OGH22.02.1990

Veröff: RZ 1990/73 S 174

4 Ob 80/91OGH10.09.1991

Veröff: ÖBl 1992,32

9 ObA 194/91OGH18.12.1991

Veröff: WBl 1992,234

9 ObS 15/93OGH17.03.1993

Veröff: WBl 1993,327

9 ObA 159/93OGH08.09.1993

nur: Analogie ist geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert. (T1) <br/>Veröff: DRdA 1994,309 (Widorn)

4 Ob 554/94OGH20.09.1994

Auch; Beisatz: Die analoge Anwendung eines Tatbestandes ist nur dann ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzes entspricht; ein solcherart "ausschließender Charakter" eines Rechtssatzes ist allerdings nicht zu vermuten, sondern muss besonders erwiesen werden. (T2)

9 ObA 185/95OGH08.11.1995

Beis wie T2

8 ObA 288/95OGH18.01.1996

Beis wie T2 nur: Ein solcherart "ausschließender Charakter" eines Rechtssatzes ist allerdings nicht zu vermuten, sondern muss besonders erwiesen werden. (T3) <br/>Veröff: SZ 69/6

3 Ob 34/94OGH10.07.1996

Verstärkter Senat; nur: Analogie ist vielmehr auch bei einer taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert. (T4) <br/>Veröff: SZ 69/159

8 ObS 60/00gOGH09.03.2000

Ähnlich

10 ObS 110/00zOGH23.05.2000

Beisatz: Hier: § 4a BPGG nF (Rollstuhlfahrer). (T5)

10 ObS 280/00zOGH24.10.2000
8 ObS 245/00pOGH23.10.2000

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: § 3a IESG idF BGBl I 1999/107. (T6)

8 ObS 310/01yOGH16.05.2002
10 ObS 360/01sOGH17.09.2002

Vgl auch; Beis ähnlich T2

4 Ob 230/02fOGH19.11.2002

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Folgend sind auch Ausnahmeregelungen im Rahmen ihrer engeren ratio legis der ausdehnenden Auslegung und auch der Analogie fähig (SZ 69/159). (T7)

6 Ob 254/05dOGH01.12.2005

Beisatz: Die teleologische Reduktion verschafft der „ratio legis" gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht hier im Fehlen einer nach der „ratio legis" notwendigen Ausnahmeregel. (T8)<br/>Beisatz: Hier: § 245 Abs 1 HGB. (T9)<br/>Veröff: SZ 2005/177

8 ObA 52/06iOGH13.07.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/111

4 Ob 149/07aOGH04.09.2007

Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/141

8 ObS 1/09vOGH27.01.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/10

8 ObA 65/08dOGH27.01.2009

Auch

3 Ob 174/09yOGH25.11.2009

nur T4; Veröff: SZ 2009/157

6 Ob 261/09iOGH14.01.2010

Auch; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T10)

5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Regelungslücke bei § 10 Abs 3 und 4 WEG. (T11)

2 Ob 84/13mOGH29.04.2014

Vgl; Beisatz: Hier: „Unechte“ Gesetzeslücke, die bei einem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten Kreditinstitut eine zu den gebundenen Rücklagen des § 183 AktG iVm § 229 UGB analoge Behandlung der Haftrücklage nach § 23 Abs 6 BWG als geboten erscheinen lässt. (T12)<br/>Veröff: SZ 2014/47<br/>

6 Ob 90/14zOGH27.04.2015

vgl auch; Beisatz: Die Haftrücklage muss vor der Beschlussfassung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 182 ff AktG) nicht aufgelöst werden - ausdrücklich gegenteilig zu 2 Ob 84/13m (Siehe auch RS0130093). (T13)<br/>Anm: Veröff: SZ 2015/37

10 ObS 35/16vOGH28.06.2016

Beisatz: Hier: Regelungslücke in § 5 Abs 4a KBGG verneint. (T14)

7 Ob 45/19xOGH26.06.2019

nur T1

9 ObA 40/23gOGH18.03.2024

nur T4

10 ObS 136/23gOGH16.04.2024

nur T4; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00364_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)