OGH 12Os8/87; 12Os91/88; 15Os178/00; 12Os50/01; 14Os122/05f; 15Os94/08z; 15Os92/09g; 15Os84/09f; 12Os189/09z; 14Os35/15a; 11Os108/18v; 11Os124/23d (RS0095091)

OGH12Os8/87; 12Os91/88; 15Os178/00; 12Os50/01; 14Os122/05f; 15Os94/08z; 15Os92/09g; 15Os84/09f; 12Os189/09z; 14Os35/15a; 11Os108/18v; 11Os124/23d16.1.2024

Rechtssatz

Deliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen - wenn auch nur leichtgradigen - Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen.

Normen

StGB §205 Abs2

12 Os 8/87OGH26.03.1987
12 Os 91/88OGH17.11.1988

nur: Deliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen. (T1)<br/>Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist; es genügt, dass sie infolge Schwachsinns in einem Maße gestört ist, dass die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in Bezug auf den Missbrauch zur Unzucht nicht (mehr) vorhanden ist. (T2)

15 Os 178/00OGH25.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand der Schändung nach § 205 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr überschritten hat, weil § 205 StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach § 207 StGB verdrängt wird. (T3)

12 Os 50/01OGH18.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Die völlige Blindheit des Tatopfers bedingt grundsätzlich dessen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 2 StGB gegen objektiv vorerst bloß optisch erkennbare, nach dieser Gesetzesstelle tatbildliche Sexualattacken. (T4)

14 Os 122/05fOGH17.01.2006

Auch; nur: Die Dispositionsfähigkeit fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen dem an es gestellten Verlangen mit freier Entscheidung zu begegnen. (T5)<br/>Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist. (T6)

15 Os 94/08zOGH21.08.2008

Auch; nur T5; Beisatz: Trotz der Anlehnung des Wortlautes an die Bestimmung des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) ist das objektive Tatbild des zweiten Falles der zitierten Bestimmung bereits dann erfüllt, wenn die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers, etwa durch übermäßigen Alkoholkonsum, insoweit aufgehoben ist, als es unfähig ist, die Bedeutung des sexuellen Vorgangs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. (T7)

15 Os 92/09gOGH19.08.2009

Auch; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T6

15 Os 84/09fOGH19.08.2009

Beis wie T2

12 Os 189/09zOGH11.02.2010

Vgl; Beis wie T7

14 Os 35/15aOGH16.06.2015

Auch; Beis wie T2

11 Os 108/18vOGH11.12.2018

Vgl

11 Os 124/23dOGH16.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0120OS00008_8700000_001

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