OGH 1Ob565/86; 1Ob674/86; 3Ob376/97h; 1Ob292/99v; 5Ob273/04i; 3Ob105/13g; 6Ob175/21k; 4Ob82/22w; 10Ob22/24v (RS0018398)

OGH1Ob565/86; 1Ob674/86; 3Ob376/97h; 1Ob292/99v; 5Ob273/04i; 3Ob105/13g; 6Ob175/21k; 4Ob82/22w; 10Ob22/24v17.12.2024

Rechtssatz

Der vertragstreue Teil hat ein Wahlrecht, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnet. Ein einheitlicher Schaden kann aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden.

Nichterfüllungsschaden — Schadensberechnung

 

Normen

ABGB §920
ABGB §921
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art75
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art76

1 Ob 565/86OGH03.09.1986

Veröff: RdW 1987,49

1 Ob 674/86OGH16.12.1986

nur: Der vertragstreue Teil hat ein Wahlrecht. (T1)

3 Ob 376/97hOGH17.12.1997

Beisatz: Teilbare Schäden können teilweise abstrakt und teilweise konkret berechnet werden. (T2)

1 Ob 292/99vOGH28.04.2000

Auch; Beisatz: Es besteht auch im Rahmen des UN-Kaufrechts die Möglichkeit der "konkreten" Berechnung an Hand eines Deckungskaufs (Art 75 UN-K), oder einer "abstrakten" Schadensermittlung durch Vergleich mit dem Marktpreis der Ware (Art 76 UN-K). Allerdings schließt weder Art 75 noch Art 76 UN-K aus, dass der Gläubiger statt dessen nach Aufhebung des Vertrags den Nichterfüllungsschaden im engeren Sinn nach der allgemeinen Norm des Art 74 konkret berechnet. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/75

5 Ob 273/04iOGH28.02.2005
3 Ob 105/13gOGH17.07.2013

Beis wie T2

6 Ob 175/21kOGH15.11.2021
4 Ob 82/22wOGH24.05.2022

Beis wie T2

10 Ob 22/24vOGH17.12.2024

vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T4)<br/>Beisatz: Der Differenzanspruch kann dabei nach Wahl des vertragstreuen Teils konkret oder abstrakt berechnet werden. Wurde ein Deckungsgeschäft nicht abgeschlossen, scheidet die<br/>konkrete Schadensberechnung jedoch aus. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00565_8600000_002

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