OGH 12Os69/85; 13Os140/90; 15Os38/91 (RS0094231)

OGH12Os69/85; 13Os140/90; 15Os38/9129.2.2024

Rechtssatz

Die Vollendung des Wegnehmens bzw Abnötigens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehrsituation und Verteidigungssituation des Opfers. Darnach ist der Raubtatbestand vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist, wie vorliegend durch Einstecken von Bargeld bei gleichzeitig anhaltender Bedrohung der Beraubten mit einer Schusswaffe.

Normen

StGB §142 F

12 Os 69/85OGH20.06.1985

Veröff: SSt 56/46 = EvBl 1986/24 S 94

13 Os 140/90OGH20.02.1991

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung, wann ein Raub vollendet ist, richtet sich (anders als beim Diebstahl) nicht nach den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen, sondern nach der Abwehrsituation und Verteidigungssituation. (T1)

15 Os 38/91OGH06.06.1991

Vgl; Beisatz: Ohne dass damit der Raub auch schon materiell vollendet wäre. (T2)

14 Os 131/92OGH24.11.1992

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Zwar bewirkt das bloße Entreißen einer Sache, vor allem wenn damit keine ins Gewicht fallende räumliche Veränderung (Verbringung) derselben verbunden ist, in der Regel noch nicht den Gewahrsamsverlust des bisherigen Sachinhabers. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine derartige räumliche Verbringung der dem Raubopfer weggenommenen Sache (durch Flucht des Täters mit der Raubbeute über mehrere Stufen bis zum Haustor, wo er durch vom Opfer verschiedene Personen gestellt werden konnte) erfolgt. (T3)

14 Os 41/93OGH27.04.1993
15 Os 36/01OGH05.04.2001

Vgl

14 Os 98/04OGH14.09.2004

nur: Der Raubtatbestand ist vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. (T4)

15 Os 87/06tOGH07.09.2006

Vgl auch; nur T4

14 Os 138/06kOGH18.12.2006

nur t4

14 Os 3/07hOGH30.01.2007

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ein weitab vom Tatort gelegenes Haus, in das sich die Angeklagte geflüchtet hatte und wo sie schließlich mit Hilfe von Passanten entdeckt und stellig gemacht werden konnte, ist nicht mehr im Machtbereich des Opfers gelegen. (T5)

14 Os 6/07zOGH13.02.2007

nur T4; Beisatz: Geboten ist eine raubspezifische Gesamtbewertung nach Art, Intensität, Fortdauer der Bedrohungssituation und der realen Abwehrchance des Tatopfers (vgl WK² § 142 Rz 7 ff). (T6); Beisatz: Hier: Raub vollendet; der mit einer ungesicherten, geladenen Schusswaffe ausgerüstete Täter wurde nach Verlassen der Bankfiliale auf seiner Flucht von einem unbewaffneten Mitarbeiter des Kreditinstituts verfolgt und schließlich weitab vom Tatort von der - von einem nacheilenden Dritten über den Fluchtweg informierten - Sicherheitsbehörde im Besitz der Beute festgenommen. (T7)

11 Os 16/07yOGH24.04.2007

Auch; nur: Die Vollendung des Wegnehmens bzw Abnötigens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehrsituation und Verteidigungssituation des Opfers. Darnach ist der Raubtatbestand vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. (T8); Beis wie T6; Beisatz: Die nach Verlassen des Tatortes mit der Beute getroffenen Verfolgungshandlungen des Sicherheitsbediensteten sind unter dem Aspekt der Abgrenzung zwischen der Tatvollendung und dem Tatversuch unbeachtlich. (T9)

13 Os 7/14zOGH14.03.2014

Auch; Beisatz: Hier: Täter entreißt dem Opfer dessen Kellnerbrieftasche und flieht. Dritte nehmen nach der Sachwegnahme die Verfolgung auf und stellen den Täter schließlich in einem Versteck (Vollendung angenommen). (T10)

13 Os 148/17iOGH14.03.2018

Auch

12 Os 11/24wOGH29.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19850620_OGH0002_0120OS00069_8500000_001

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