OGH 5Ob20/85; 1Ob633/85; 5Ob90/87; 5Ob129/91; 1Ob2277/96a; 4Ob322/98a; 5Ob156/08i; 5Ob62/22m; 5Ob134/24b (RS0070552)

OGH5Ob20/85; 1Ob633/85; 5Ob90/87; 5Ob129/91; 1Ob2277/96a; 4Ob322/98a; 5Ob156/08i; 5Ob62/22m; 5Ob134/24b14.11.2024

Rechtssatz

§ 37 Abs 1 Z 8 MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG, während die anderen Fragen, von deren Beantwortung die Feststellung die Höhe des Hauptmietzinses abhängt, etwa die Erfüllung der allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung, im streitigen Rechtsweg zu klären sind.

Normen

MRG §37 Abs1 Z8

5 Ob 20/85OGH12.03.1985

Veröff: MietSlg 37493 = MietSlg 37714(15)

1 Ob 633/85OGH16.09.1985

Beisatz: Hier: Begehren auf Zuhaltung des Bestandvertrages durch Abgabe einer Willenserklärung bestimmten Inhalts. (T1) Veröff: JBl 1986,38 = MietSlg XXXXVII/36

5 Ob 90/87OGH03.11.1987
5 Ob 129/91OGH26.11.1991

Auch; Veröff: SZ 64/163 = WoBl 1992,82

1 Ob 2277/96aOGH22.08.1996

nur: § 37 Abs 1 Z 8 MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG. (T2)

4 Ob 322/98aOGH15.12.1998
5 Ob 156/08iOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. (T3); Beisatz: Vor allem bei Anträgen auf Überprüfung der Zulässigkeit eines Hauptmietzinses kommt es entscheidend auf das konkret gestellte Begehren an. So kann bei gleichem Sachverhalt je nach dem Wortlaut des Begehrens die Sache dem streitigen Rechtsweg oder dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen sein. (T4)

5 Ob 62/22mOGH09.06.2022
5 Ob 134/24bOGH14.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19850312_OGH0002_0050OB00020_8500000_001

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