Rechtssatz
§ 37 Abs 1 Z 8 MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG, während die anderen Fragen, von deren Beantwortung die Feststellung die Höhe des Hauptmietzinses abhängt, etwa die Erfüllung der allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung, im streitigen Rechtsweg zu klären sind.
5 Ob 20/85 | OGH | 12.03.1985 |
Veröff: MietSlg 37493 = MietSlg 37714(15) |
1 Ob 633/85 | OGH | 16.09.1985 |
Beisatz: Hier: Begehren auf Zuhaltung des Bestandvertrages durch Abgabe einer Willenserklärung bestimmten Inhalts. (T1) Veröff: JBl 1986,38 = MietSlg XXXXVII/36 |
5 Ob 129/91 | OGH | 26.11.1991 |
Auch; Veröff: SZ 64/163 = WoBl 1992,82 |
1 Ob 2277/96a | OGH | 22.08.1996 |
nur: § 37 Abs 1 Z 8 MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG. (T2) |
5 Ob 156/08i | OGH | 21.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. (T3); Beisatz: Vor allem bei Anträgen auf Überprüfung der Zulässigkeit eines Hauptmietzinses kommt es entscheidend auf das konkret gestellte Begehren an. So kann bei gleichem Sachverhalt je nach dem Wortlaut des Begehrens die Sache dem streitigen Rechtsweg oder dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen sein. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850312_OGH0002_0050OB00020_8500000_001
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