OGH 8Ob69/84; 6Ob82/98x; 8ObA2344/96; 6Ob330/98t; 1Ob254/09y; 1Ob249/15x; 1Ob36/16z; 9ObA160/16v; 2Ob76/24a (RS0039711)

OGH8Ob69/84; 6Ob82/98x; 8ObA2344/96; 6Ob330/98t; 1Ob254/09y; 1Ob249/15x; 1Ob36/16z; 9ObA160/16v; 2Ob76/24a28.5.2024

Rechtssatz

Prozessvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung. Sie beschränken sich nicht auf die im § 261 (§ 239 Abs 2) ZPO genannten Prozesshindernisse, sondern umfassen auch andere Fallgruppen. So ist auch die Prozessfähigkeit einer Partei eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 6 Abs 1 ZPO) und deren Fehlen (im Fall der Unbehebbarkeit, § 6 Abs 2 ZPO) nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann.

Normen

ZPO §239 Abs2 A
ZPO §261
ZPO §239 Abs3 Z1 A

8 Ob 69/84OGH28.02.1985

Veröff: EvBl 1986/20 S 90 = RZ 1986/22 S 61

6 Ob 82/98xOGH07.05.1998

Beisatz: Inländische Gerichtsbarkeit. (T1)

8 ObA 2344/96OGH22.10.1998

Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Hier: Parteifähigkeit einer GmbH. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/175

6 Ob 330/98tOGH20.05.1999

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Während eines anhängigen Zivilprozesses geht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft selbst bei völliger Vermögenslosigkeit nicht unter, was mit dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Prozessgegners begründet wird. (T3)

1 Ob 254/09yOGH29.01.2010

Auch; Beis wie T2

1 Ob 249/15xOGH22.12.2015

Vgl; Beisatz: Hier: zu § 261 ZPO idF BGBl I 2015/94. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Einrede des Mangels der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit der Klagenden Partei wegen eines behaupteten, in Italien vor Klagseinbringung eröffneten Insolvenzverfahrens. (T5)

1 Ob 36/16zOGH21.06.2016

Auch

9 ObA 160/16vOGH28.02.2017

Auch

2 Ob 76/24aOGH28.05.2024

vgl; nur: Auch die Prozessfähigkeit einer Partei ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 6 Abs 1 ZPO). (T6)<br/>Beisatz: Auch die Rechtsfolgen des Fehlens der Prozessführungsbefugnis sind an jenen der fehlenden<br/>Prozessfähigkeit zu orientieren. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19850228_OGH0002_0080OB00069_8400000_001

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