OGH 5Ob88/84; 5Ob25/85; 5Ob132/86; 5Ob54/91; 4Ob2273/96k; 7Ob343/97k; 5Ob141/08h; 5Ob38/09p; 5Ob152/10d; 5Ob175/13s; 5Ob81/14v; 5Ob174/15x; 5Ob70/19h; 5Ob170/20s; 5Ob177/20w; 5Ob184/21a; 5Ob162/23v (RS0069647)

OGH5Ob88/84; 5Ob25/85; 5Ob132/86; 5Ob54/91; 4Ob2273/96k; 7Ob343/97k; 5Ob141/08h; 5Ob38/09p; 5Ob152/10d; 5Ob175/13s; 5Ob81/14v; 5Ob174/15x; 5Ob70/19h; 5Ob170/20s; 5Ob177/20w; 5Ob184/21a; 5Ob162/23v16.4.2024

Rechtssatz

Eine Neuschaffung von Mietgegenständen liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren; die bloße Umgestaltung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Wohnräume oder Geschäftsräume in gut ausgestattete kann hingegen nicht als Neuschaffung angesehen werden.

Normen

MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs1 Z2

5 Ob 88/84OGH08.01.1985

Veröff: MietSlg 37507 = MietSlg 37583(5)

5 Ob 25/85OGH26.03.1985
5 Ob 132/86OGH09.09.1986

Vgl auch

5 Ob 54/91OGH17.12.1991

Veröff: WoBl 1992,128 (Call)

4 Ob 2273/96kOGH29.10.1996

nur: Eine Neuschaffung von Mietgegenständen liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren. (T1) Veröff: SZ 69/239

7 Ob 343/97kOGH27.01.1998

nur T1; Beisatz: Darunter fällt zum Beispiel (wie zunächst von der Rechtsprechung angenommen wurde - MietSlg 38.327; 4 Ob 2273/96k - und nunmehr ausdrücklich im Gesetz angeführt ist) der Ausbau eines Dachbodens. (T2)<br/>Beisatz: "Neuschaffung" in diesem Sinn setzt aber nicht voraus, dass ein konkretes Bestandobjekt physisch untergegangen ist. Es genügt, dass es für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar wurde. (T3)

5 Ob 141/08hOGH04.11.2008

nur T1; Beisatz: Der Begriff der Neuschaffung ist streng auszulegen. (T4)<br/>Beisatz: Die auch mit beträchtlichen Kosten verbundene, aber bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohn- und Geschäftszwecke sowie die Renovierung eines mangels Instandhaltung unbenützbar gewordenen Mietgegenstands sind keine Neuschaffung. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Es stellt noch keine Neuschaffung von Mietgegenständen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 2. Fall MRG dar, wenn im Wesentlichen ein bisheriges Großraumbüro durch das Aufstellen von Zwischenwänden in Wohnungen gegliedert und die Versorgungseinrichtungen auf den Stand der Technik gebracht werden. (T6)

5 Ob 38/09pOGH24.03.2009

nur T1; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Dieses Erfordernis wurde stets sehr restriktiv (im Sinn von „völlig unbenützbar" oder im Sinn von „für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar") verstanden. (T7)

5 Ob 152/10dOGH09.02.2011

Auch; Beis wie T4

5 Ob 175/13sOGH27.11.2013

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 81/14vOGH30.06.2014

Vgl auch

5 Ob 174/15xOGH23.11.2015

nur T1; Beisatz: Die Umgestaltung einer Fabriks‑ oder Produktionshalle zu Objekten, die unterschiedliche bzw vielfältige Nutzungen zulassen, ist kein Fall einer reinen Adaptierung eines bereits vorhandenen zu Wohn‑ oder Geschäftszwecken geeigneten Mietgegenstands. (T8)<br/>Beis wie T7

5 Ob 70/19hOGH13.06.2019

nur T1; Beis wie T7

5 Ob 170/20sOGH20.04.2021

Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7

5 Ob 177/20wOGH29.04.2021

Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 Z 2 MRG. (T9)

5 Ob 184/21aOGH25.11.2021

Beis wie T9

5 Ob 162/23vOGH16.04.2024

vgl; nur T1; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19850108_OGH0002_0050OB00088_8400000_002

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