OGH 6Ob567/84; 3Ob308/01t; 2Ob161/06z; 8Ob110/24w (RS0048161)

OGH6Ob567/84; 3Ob308/01t; 2Ob161/06z; 8Ob110/24w24.10.2024

Rechtssatz

Wenn der Abschluß eines Mietvertrages über ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit dazu führt, daß das Bestandobjekt den Kündigungsbestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, wodurch wegen der Kündigungsschutzbestimmungen der Vermieterin eine Auflösung des Bestandverhältnisses nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und damit erschwert möglich wird und zugleich die wirtschaftlichen Möglichkeiten einer allfälligen Verwertung der Liegenschaft stark eingeschränkt werden, dann ist eine solche Vermietung eines Einfamilienhauses (einer Einfamilienvilla) keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und stellt zugleich eine Maßnahme von größerer Wichtigkeit dar.

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §233 A
ABGB §245

6 Ob 567/84OGH15.11.1984

Veröff: MietSlg XXXVI/42

3 Ob 308/01tOGH30.08.2002

Auch; Beisatz: Hier: Stillschweigende Verlängerung eines auf ein Jahr befristeten Mietvertrags auf unbestimmte Zeit als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. (T1)

2 Ob 161/06zOGH01.02.2007

Auch; Beisatz: Steht die starke Einschränkung der wirtschaftlichen Möglichkeiten einer allfälligen Verwertung der Liegenschaft fest, kann darin keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung mehr gesehen werden. (T2)

8 Ob 110/24wOGH24.10.2024

Beisatz: Dass das Berufungsgericht diesen Grundsatz auf die unbefristete Vermietung der gegenständlichen Wohnung übertragen hat, ist nicht zu beanstanden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19841115_OGH0002_0060OB00567_8400000_001

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