OGH 3Ob546/84; 7Ob118/02g; 6Ob10/14k; 2Ob134/17w; 2Ob35/20s; 2Ob111/24y (RS0012352)

OGH3Ob546/84; 7Ob118/02g; 6Ob10/14k; 2Ob134/17w; 2Ob35/20s; 2Ob111/24y25.7.2024

Rechtssatz

Maßgebend ist nicht der Wille des Testators schlechthin sondern nur sein gültig erklärter Wille, weil andernfalls die Formvorschriften umgangen würden.

Normen

ABGB §552
ABGB §553
ABGB §565
ABGB §578

3 Ob 546/84OGH10.10.1984
7 Ob 118/02gOGH26.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Wurde in ein von einem Rechtsanwalt verfasstes Testament der "übliche Stehsatz" aufgenommen, dass die Erblasserin mit diesem Testament alle ihre allfälligen früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe, steht aber dennoch fest, dass nach dem Willen der Erblasserin eine frühere (handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte) letztwillige Verfügung weiterhin gültig sein solle, so ist der Testierwille für die frühere Verfügung bei der Erblasserin zu unterstellen. Es mangelt jedoch an den Formerfordernissen des § 578 ABGB, weshalb die genannte Verfügung als Rechtstitel für letztwillige Zuwendungen ausscheidet. (T1)

6 Ob 10/14kOGH26.06.2014

Auch

2 Ob 134/17wOGH28.09.2017

Vgl

2 Ob 35/20sOGH07.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Handschriftlich ergänzte Fotokopie eines eigenhändigen Testaments. (T2)

2 Ob 111/24yOGH25.07.2024

vgl; Beisatz: Auslegung eines testamentarisch vorgesehenen "Vorauslegats" des lebenslänglichen und entgeltlichen Rechts, den Wohnungsinhalt einer Mietwohnung zu benützen, im Sinne eines vermachten Eigentums am Wohnungsinhalt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19841010_OGH0002_0030OB00546_8400000_001

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