OGH 7Ob701/83; 8Ob558/85; 7Ob615/87; 4Ob537/87; 5Ob510/88; 8Ob512/93; 8Ob511/95; 4Ob506/96; 4Ob2261/96w; 9Ob241/97z; 6Ob165/99d; 5Ob205/06t; 7Ob71/11h; 5Ob98/18z; 4Ob62/21b; 4Ob47/24a (RS0070410)

OGH7Ob701/83; 8Ob558/85; 7Ob615/87; 4Ob537/87; 5Ob510/88; 8Ob512/93; 8Ob511/95; 4Ob506/96; 4Ob2261/96w; 9Ob241/97z; 6Ob165/99d; 5Ob205/06t; 7Ob71/11h; 5Ob98/18z; 4Ob62/21b; 4Ob47/24a23.5.2024

Rechtssatz

Durch die Formulierung in § 30 Abs 2 Z 7 MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. Es besteht daher kein Anlass, hinsichtlich der Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Geschäftsraummiete oder Wohnungsmiete nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder nach der einvernehmlichen Änderung der Verwendungsart von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Normen

MRG §30 Abs2 Z7 B

7 Ob 701/83OGH15.12.1983
8 Ob 558/85OGH18.09.1985

nur: Durch die Formulierung in § 30 Abs 2 Z 7 MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. (T1); Beisatz: Es kommt auf die gleichwertige Verwendungsform der gemieteten Räumlichkeiten an, nicht aber auf die Gleichwertigkeit der verkauften Gegenstände. (T2)

7 Ob 615/87OGH09.07.1987

nur T1; Beisatz: Hier: Insoweit nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG nicht mehr die Verwendung der Geschäftsräume zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung, sondern die vertraglich bedungene oder gleichwertige Verwendung maßgebend ist, wird die bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden können. (T3)

4 Ob 537/87OGH29.09.1987

nur T1; Beisatz: Der Mieter hat jetzt die gemieteten Geschäftsräume grundsätzlich zu dem ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Vertragszweck zu verwenden. Verwendet er sie zu einem anderen Zweck, dann ist die Gleichwertigkeit zu prüfen. (T4) Veröff: MietSlg XXXIX/41

5 Ob 510/88OGH23.02.1988

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 61/42

8 Ob 512/93OGH22.04.1993
8 Ob 511/95OGH27.04.1995

Auch; nur T1

4 Ob 506/96OGH16.01.1996

Beis wie T4

4 Ob 2261/96wOGH01.10.1996

nur T1

9 Ob 241/97zOGH22.10.1997

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/218

6 Ob 165/99dOGH09.03.2000

Vgl auch

5 Ob 205/06tOGH03.10.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen. (T5)

7 Ob 71/11hOGH18.05.2011

Auch; Beis wie T5

5 Ob 98/18zOGH03.10.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

4 Ob 62/21bOGH20.04.2021

Vgl; Beis wie T5

4 Ob 47/24aOGH23.05.2024

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19831215_OGH0002_0070OB00701_8300000_003

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