OGH 10Os106/83; 9Os45/85; 9Os45/85; 14Os141/87; 14Os58/24x (RS0096130)

OGH10Os106/83; 9Os45/85; 9Os45/85; 14Os141/87; 14Os58/24x5.11.2024

Rechtssatz

a) Das Vergehen nach § 304 Abs 2 StGB kann sowohl vor als auch nach der Vornahme (oder Unterlassung) eines - vom Täter erwünschten (oder unerwünschten) künftigen oder mit der Zuwendung honorierten bereits verrichteten (oder unterlassenen) - Amtsgeschäftes begangen werden.

b) Ob eine von einem Geschenkgeber mit der verpönten Zuwendung angestrebtes Amtsgeschäft im weiteren Verlauf tatsächlich vorgenommen wird oder nicht, ist ohne Belang; genug daran, wenn der Tätervorsatz (des Geschenknehmers) die kausale Beziehung zwischen der Zuwendung und einem von ihm vorzunehmenden Amtsgeschäft mitumfaßt.

c) Einer genauen Präzisierung des mit dem Geschenk relevierten Amtsgeschäfts bedarf es nicht; dessen Bestimmung seiner Art nach im Rahmen einer für den Geschenkgeber konkret aktuellen Kompetenz des Beamten genügt.

Normen

StGB §304 Abs2
StGB §307a

10 Os 106/83OGH11.10.1983
9 Os 45/85OGH19.02.1986

nur: Einer genauen Präzisierung des mit dem Geschenk relevierten Amtsgeschäfts bedarf es nicht; dessen Bestimmung seiner Art nach im Rahmen einer für den Geschenkgeber konkret aktuellen Kompetenz des Beamten genügt. (T1)

9 Os 45/85OGH09.04.1986
14 Os 141/87OGH29.06.1988

nur T1

14 Os 58/24xOGH05.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19831011_OGH0002_0100OS00106_8300000_003

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