OGH 4Ob66/83; 14ObA78/87; 10ObS104/17t; 9ObA56/24m (RS0051396)

OGH4Ob66/83; 14ObA78/87; 10ObS104/17t; 9ObA56/24m19.9.2024

Rechtssatz

Daß nicht jede Schicht aus der gleichen Zahl von Arbeitnehmern besteht, ändert am Vorliegen einer mehrschichtigen Arbeitsweise nichts. Eine mehrschichtige Arbeitsweise oder ein Schichtbetrieb liegen dann vor, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeit ("Schicht") absolvieren, sodaß die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt.

Normen

AZG §4 Abs8

4 Ob 66/83OGH28.06.1983
14 ObA 78/87OGH20.05.1987

nur: Eine mehrschichtige Arbeitsweise oder ein Schichtbetrieb liegen dann vor, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeit ("Schicht") absolvieren, sodaß die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt. (T1)

10 ObS 104/17tOGH20.12.2017

Vgl auch

9 ObA 56/24mOGH19.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00066_8300000_001

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