OGH 4Ob356/83; 4Ob360/84; 4Ob2170/96p; 4Ob319/97h; 4Ob84/10x; 4Ob79/12i; 4Ob130/12i; 4Ob142/12d; 4Ob161/16d; 4Ob241/16v; 4Ob158/20v; 4Ob20/23d (RS0051613)

OGH4Ob356/83; 4Ob360/84; 4Ob2170/96p; 4Ob319/97h; 4Ob84/10x; 4Ob79/12i; 4Ob130/12i; 4Ob142/12d; 4Ob161/16d; 4Ob241/16v; 4Ob158/20v; 4Ob20/23d25.1.2024

Rechtssatz

§ 9 ÄrzteG ist nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck des Gesetzes nicht auf im Inland ansässige Ärzte beschränkt, sondern untersagt für das Gebiet der Republik Österreich jede Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit schlechthin.

"Zahnambulatorium Margareteninsel"

Normen

ÄrzteG §9
IPRG §48 Abs2
ZÄG §35

4 Ob 356/83OGH14.06.1983

Veröff: SZ 56/91 = ÖBl 1983,138

4 Ob 360/84OGH11.09.1984
4 Ob 2170/96pOGH12.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Nunmehr: § 25 ÄrzteG 1984 iVm Richtlinien "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer. (T1)

4 Ob 319/97hEGMR25.11.1997

Vgl

4 Ob 84/10xOGH13.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Sobald der Angehörige eines freien Berufs mit Sitz im Ausland auch im Inland tätig wird, hat er zusätzlich die hier geltenden Berufs‑ und Standesregeln einzuhalten. (T2)<br/>Beisatz: Ein Zahnarzt wird bereits dann im Inland tätig, wenn er hier durch Werbemaßnahmen Patienten für eine Behandlung an seinem ausländischen Ordinationsstandort zu gewinnen versucht. (T3)<br/>Beisatz: An dieser Rechtslage hat auch § 35 Zahnärztegesetz und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Werberichtlinie nichts geändert. (T4)

4 Ob 79/12iOGH02.08.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 130/12iOGH18.09.2012

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 142/12dOGH18.09.2012

Vgl auch

4 Ob 161/16dOGH22.11.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 241/16vOGH28.03.2017

Auch; Beisatz: Die Werbebeschränkungen des KAKuG gelten auch für ausländische Krankenanstalten, die auf dem inländischen Markt tätig werden. Die Bezugnahme auf einen bestimmten Arzt reicht aber nicht aus, sondern die Werbung muss sich über die Leistungen einer bestimmten Krankenanstalt als organisatorische Einheit hinaus auch und vor allem auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes beziehen. (T5)

4 Ob 158/20vOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 20/23dOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T2: Hier: Vorabentscheidungsersuchen betreffend grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0040OB00356_8300000_001

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