Rechtssatz
Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckte.
7 Ob 189/98i | OGH | 14.04.1999 |
Auch; Beisatz: Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinerten schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäqanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags- oder Normzweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung. (T1) |
1 Ob 170/01h | OGH | 17.08.2001 |
Beis wie T1; Beisatz: Derjenige, der die Verletzung einer Vertragspflicht leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit provoziert, haftet für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden, denn bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks liegt in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners. (T2) |
8 Ob 149/03z | OGH | 27.05.2004 |
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs gebührt dem Bestandgeber kein Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung der Bestandnehmerin (eines Einzelunternehmens) zur Bekanntgabe der Unternehmensveräußerung vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des § 12 Abs 3 MRG). (T3) |
1 Ob 78/07p | OGH | 14.08.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs besteht keine Haftung des mit der Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft beauftragten Sachverständigen für Fehlangaben zur Art der Wasserversorgung, wenn diese ohne nennenswerten Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft war. (T4) |
9 ObA 10/12d | OGH | 22.08.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: zeitwidrige Arbeitgeberkündigung. (T5) |
9 Ob 65/12t | OGH | 24.04.2013 |
Beisatz: Kein ausreichender Zusammenhang zwischen mangelhafter Vertragserfüllung und Mindestkörperschaftspflicht der Klägerin (GmbH), die nur wegen der Prozessführung nicht gelöscht werden konnte. (T6) |
8 Ob 54/14w | OGH | 23.07.2014 |
Beisatz: Wirtschaftliche Belastungen aufgrund einer medizinischen Fehlleistung können nur dann schadenersatzrechtlich ersatzfähig sein, wenn der Schutz vor solchen Belastungen zum Schutzzweck der verletzten vertraglichen Arztpflicht gehörte. Die Schutzpflicht endet jedenfalls an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners des Arztes bzw der Klinik. (T7)<br/>Beisatz: Wird der Zweck des zugrunde liegenden Behandlungsvertrags nachträglich erreicht, so können vom Vertragspartner behauptete Nachteile, die nach der Erreichung des vertraglichen Schutzzwecks eintreten, schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden; sie liegen also außerhalb des Schutzzwecks des Behandlungsvertrags bzw der sich daraus ergebenden verletzten Vertragspflicht. (T8)<br/>Veröff: SZ 2014/68 |
3 Ob 196/21a | OGH | 26.01.2022 |
Beisatz: Hier: Vermögensinteressen des Tierarztes vom vertraglichen Schutzbereich des Betreuungsvertrags des Tierhalters erfasst; Rechtswidrigkeitszusammenhang durch die Verletzung der Bezugsregelung bejaht. (T9) |
8 Ob 136/22s | OGH | 16.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Übergabe eines Steildaches entgegen dem Stand der Technik und der ÖNorm B 3417 ohne Anschlagpunkte, welche die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglicht hätten: diese Anschlagpunkte dienen nicht nur dem Schutz von Professionisten, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden, den der Kläger als Privatperson beim ungesicherten Betreten des Daches zwecks Reparatur erlitt, zu bejahen ist. (T10) |
6 Ob 217/22p | OGH | 30.08.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem als unrichtig bekannten Gutachten, mit dem unberechtigte zoll- und steuerrechtliche Vorteile erlangt werden sollten, und den nachträglich vorgeschriebenen Abgaben sowie den Vertretungskosten im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verneint; (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19830112_OGH0002_0030OB00651_8200000_002
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