Rechtssatz
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges muss nicht von vornherein mit einem verkehrsordnungswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen; dies gilt aber im Sinne des § 3 StVO nur so lange, als er nicht aus ihrem augenfälligen Gehaben schließen muss, dass sie sich nicht straßenverkehrsgerecht verhalten können oder wollen. Er darf sich nicht trotz Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens weiterhin darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer schon noch seiner sich aus § 26 Abs 5 StVO ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommen werde.
Auto
8 Ob 155/82 | OGH | 08.07.1982 |
Veröff: ZVR 1983/295 S 331 |
2 Ob 45/24t | OGH | 23.04.2024 |
vgl; nur: Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs darf in Zusammenhang mit § 3 StVO damit rechnen, dass alle Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang respektieren. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19820708_OGH0002_0080OB00155_8200000_001
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