OGH 8Ob155/82; 2Ob211/22a; 2Ob45/24t (RS0073373)

OGH8Ob155/82; 2Ob211/22a; 2Ob45/24t23.4.2024

Rechtssatz

Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges muss nicht von vornherein mit einem verkehrsordnungswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen; dies gilt aber im Sinne des § 3 StVO nur so lange, als er nicht aus ihrem augenfälligen Gehaben schließen muss, dass sie sich nicht straßenverkehrsgerecht verhalten können oder wollen. Er darf sich nicht trotz Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens weiterhin darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer schon noch seiner sich aus § 26 Abs 5 StVO ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommen werde.

Auto

 

Normen

StVO §3 B2a
StVO §26

8 Ob 155/82OGH08.07.1982

Veröff: ZVR 1983/295 S 331

2 Ob 211/22aOGH17.01.2023

Vgl

2 Ob 45/24tOGH23.04.2024

vgl; nur: Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs darf in Zusammenhang mit § 3 StVO damit rechnen, dass alle Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang respektieren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19820708_OGH0002_0080OB00155_8200000_001

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