OGH 5Ob28/82; 1Ob553/84; 1Ob10/98x; 4Ob307/00a; 3Ob176/06p; 7Ob52/07h; 4Ob163/12t; 5Ob114/14x; 1Ob185/17p; 1Ob27/18d; 4Ob196/18d; 6Ob172/21v; 3Ob110/23g; 4Ob143/23t (RS0035039)

OGH5Ob28/82; 1Ob553/84; 1Ob10/98x; 4Ob307/00a; 3Ob176/06p; 7Ob52/07h; 4Ob163/12t; 5Ob114/14x; 1Ob185/17p; 1Ob27/18d; 4Ob196/18d; 6Ob172/21v; 3Ob110/23g; 4Ob143/23t20.2.2024

Rechtssatz

Die Rechnungslegung soll ihrem Zweck entsprechend dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (5 Ob 19/81).

Normen

EGZPO ArtXLII IDa

5 Ob 28/82OGH15.06.1982

Veröff: SZ 55/87 = NZ 1983,170 = MietSlg 34729 = MietSlg 34954(21)

1 Ob 553/84OGH23.05.1984
1 Ob 10/98xOGH27.01.1998
4 Ob 307/00aOGH13.02.2001

Vgl auch

3 Ob 176/06pOGH30.11.2006

Auch

7 Ob 52/07hOGH18.04.2007

Auch

4 Ob 163/12tOGH12.02.2013

Auch

5 Ob 114/14xOGH18.11.2014

Auch; Beisatz: Eine Gegenüberstellung der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen Zahlungseingängen ist zumindest in der Form erforderlich, dass bei jedem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen ist oder ein Rückstand besteht. Mit einer pauschalen, auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage bezogenen Angabe zur Feststellung der Unterdeckung, die sich eigentlich schon aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben müsste, ist es daher nicht getan. (T1)<br/>Beisatz: Die ÖNORM A 4000 wurde nicht im Sinne des § 34 Abs 5 WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der Bundesminister für Justiz hat bislang von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln der genannten ÖNORM kommt daher allenfalls informelle Bedeutung, aber keine Bindungswirkung zu. (T2)<br/>Beisatz: Jeder einzelne Mit- und Wohnungseigentümer hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie hoch die Erträgnisse der Liegenschaft sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied zu den Aufwendungen der Liegenschaft beiträgt. Allfällige Unzulänglichkeiten eines Datenverarbeitungsprogramms erlauben keine Abstriche von den Erfordernissen an eine Rechnungslegung, weil sich die Datenverarbeitungsprogramme an der gesetzlichen Pflicht des Verwalters zu orientieren haben und nicht umgekehrt. (T3)

1 Ob 185/17pOGH29.11.2017

Auch

1 Ob 27/18dOGH21.03.2018

Auch

4 Ob 196/18dOGH29.01.2019

Auch

6 Ob 172/21vOGH15.11.2021
3 Ob 110/23gOGH21.06.2023

vgl

4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0050OB00028_8200000_002

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