Rechtssatz
Im Gewährleistungsrecht gilt die sogenannte Vorteilsausgleichung, die eine Beschränkung von Schadenersatzansprüchen auf den unter Berücksichtigung allfälliger Vorteile wirklich erlittenen Nachteil bezweckt, schon nach dem Wesen der Gewährleistung nicht.
3 Ob 91/02g | OGH | 29.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorteile aus verspäteter Verbesserung beziehungsweise Resterfüllung. (T1); Beisatz: Ob eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu erwägen wäre, wurde offen gelassen, da die beklagte Partei den Vorteilsausgleich nur in Form einer Zug-um-Zug-Einrede geltend gemacht hätte. Diese Einrede ist jedoch jedenfalls unberechtigt, weil die von der beklagten Partei - trotz Erbringung der Gegenleistung - jahrzehntelang verschleppte Resterfüllung nicht im funktionellen Synallagma (siehe dazu im Grundsätzlichen Aicher in Rummel aaO § 1052 Rz 5; Rummel in Rummel aaO § 859 Rz 6; Welser aaO 4) mit dem nunmehr angestrebten Vorteilsausgleich steht. (T2) |
2 Ob 99/18z | OGH | 28.03.2019 |
Beisatz: Das gilt auch, wenn die Rechtslage nach dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (GewRÄG) anzuwenden ist. (T3) |
3 Ob 145/24f | OGH | 28.10.2024 |
vgl; Beisatz: Bei einem Schadenersatzbegehren, das auf den Ersatz der Wertdifferenz nach der relativen Berechnungsmethode (§ 874 ABGB) gerichtet ist, findet eine Vorteilsanrechnung nicht statt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00734_8100000_001
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