OGH 11Os84/81; 15Os130/96; 11Os36/04; 13Os142/08v; 13Os152/08i; 13Os105/08b; 13Os154/09k; 13Os12/10d; 13Os70/12m; 13Os15/13z (RS0086590)

OGH11Os84/81; 15Os130/96; 11Os36/04; 13Os142/08v; 13Os152/08i; 13Os105/08b; 13Os154/09k; 13Os12/10d; 13Os70/12m; 13Os15/13z22.5.2024

Rechtssatz

Es liegt Realkonkurrenz vor, wenn die Hinterziehung verschiedener aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit resultierender Abgaben in zeitlich auseinanderfallenden unterschiedlichen Begehungsweisen bewirkt wird (hier: Hinterziehung von Gewerbesteuer durch Unterlassen der Einbringung von Gewerbesteuererklärungen und Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch Einbringung unrichtiger Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen).

Normen

FinStrG §21 Abs1
FinStrG §33
StGB §28 D

11 Os 84/81OGH25.11.1981

Veröff: SSt 52/61

15 Os 130/96OGH05.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Gleichartige Realkonkurrenz - ein Delikt. (T1)

11 Os 36/04OGH25.05.2004

Auch

13 Os 142/08vOGH22.01.2009

Auch; Beisatz: Mit (nacheinander erfolgter) Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch werden real konkurrierende Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet, mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserklärungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstständige Tat im materiellen Sinn. (T2)

13 Os 152/08iOGH19.02.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die - auf ein Veranlagungsjahr bezogene - Forschungsprämie nach § 108c Abs 2 Z 1 EStG kann nichts anderes gelten. Durch Geltendmachung und anschließende Berichtigung des Antrags auf Gutschrift der Prämie für ein Veranlagungsjahr wird demzufolge eine selbstständige Tat und damit ein Finanzvergehen verwirklicht. (T3)

13 Os 105/08bOGH19.03.2009

Auch; Beis wie T2

13 Os 154/09kOGH19.08.2010

Auch; Beis ähnlich wie T2

13 Os 12/10dOGH17.02.2011

Auch; Beis wie T2

13 Os 70/12mOGH30.08.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T2

13 Os 15/13zOGH02.07.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T2

13 Os 58/13yOGH19.11.2013

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Entsprechendes gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Jahressteuererklärung: selbständige Tat ist die Nichtabgabe bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG). (T4)

13 Os 115/14gOGH15.04.2015

Auch; Beis ähnlich wie T2

13 Os 1/15vOGH18.12.2015

Auch

13 Os 139/15pOGH18.12.2015

Auch

13 Os 114/15mOGH09.03.2016

Auch

13 Ns 18/16zOGH27.06.2016

Auch

13 Os 119/16yOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

13 Os 88/17sOGH11.10.2017

Auch

13 Os 40/18hOGH09.05.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

13 Os 47/22vOGH23.11.2022

Vgl; Beis nur wie T2

13 Os 120/23fOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19811125_OGH0002_0110OS00084_8100000_001

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