7 Ob 644/81 | OGH | 02.07.1981 |
7 Ob 20/84 | OGH | 10.05.1984 |
nur: Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T1) |
9 ObA 205/98g | OGH | 11.11.1998 |
nur: Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. (T2) |
4 Ob 174/24b | OGH | 19.11.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19810702_OGH0002_0070OB00644_8100000_002
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