OGH 7Ob644/81; 7Ob20/84; 9ObA205/98g; 4Ob174/24b (RS0040064)

OGH7Ob644/81; 7Ob20/84; 9ObA205/98g; 4Ob174/24b19.11.2024

Rechtssatz

Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. Es umfaßt nicht auch ein Zugeständnis der dem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen.

Normen

ZPO §366 DII
ZPO §395

7 Ob 644/81OGH02.07.1981
7 Ob 20/84OGH10.05.1984

nur: Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T1)

9 ObA 205/98gOGH11.11.1998

nur: Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. (T2)

4 Ob 174/24bOGH19.11.2024

vgl; Beisatz: Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19810702_OGH0002_0070OB00644_8100000_002

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