OGH 7Ob20/84

OGH7Ob20/8410.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Lukas R*****, 2.) Dr. Peter R*****, beide vertreten durch Dr. Harald Foglar‑Deinhardstein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 170.000 S sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 1984, GZ 11 R 284/83‑17, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. August 1983, GZ 25 Cg 292/82‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00020.840.0510.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit 5.905,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind die Söhne und Erben des am 1. 4. 1955 verstorbenen Dr. Peter R***** sen. Der Genannte war zwischen den beiden Weltkriegen Hauptaktionär der C***** Aktien‑Papierfabrik in H*****. Diese Gesellschaft gab im Oktober 1926 Teilschuldverschreibungen im Nominale von 1.500.000 RM aus. Diese Teilschuldverschreibungen wurden auf den Namen des Bankhauses H. F. L***** in H***** oder dessen Order ausgestellt. Das Bankhaus erteilte auf alle Teilschuldverschreibungen Blankoindossamente.

Die Tilgung der Anleihe sollte ab 1. 7. 1931 aufgrund von Verlosungen in 15 Jahresgruppen zum Kurs von 105 % erfolgen. Zur Sicherung der Teilschuldverschreibungen wurde zugunsten des Bankhauses L***** auf Grundstücken der Ausgeberin eine Sicherungshypothek eingetragen. Nach den Anleihebedingungen wurde die Bank zum Grundbuchsvertreter der Obligationäre nach § 1189 BGB bestellt. Als solcher sollte sie auch berechtigt sein, in Bezug auf die Sicherungshypothek Verfügungen jeder Art zu treffen, insbesondere Prozesse aktiv und passiv bezüglich des hypothekarischen Anspruchs zu führen. Diese Befugnisse des Bankhauses bezüglich der Hypothek waren ausschließliche, sodass die einzelnen Teilschuldverschreibungsgläubiger für ihre Forderungen diese Befugnisse nicht ausüben konnten. Abgesehen von den dinglichen Rechten konnten die Gläubiger jedoch ihre persönlichen Rechte gegen die Schuldnerin selbständig geltend machen. Nach den Anleihebedingungen kommen für die Verjährung des Anspruchs auf Einlösung der Teilschuldverschreibungen für die Vorlegungsfrist der verlosten oder gekündigten Teilschuldverschreibungen und der Zinsscheine sowie für beschädigte, vernichtete oder abhanden gekommene Teilschuldverschreibungen und Zinsscheine die Bestimmungen der §§ 798 bis 804 BGB zur Anwendung. Die Einlösung der fällig gewordenen Teilschuldverschreibungen erfolgt gegen deren Einlieferung.

Durch Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft vom 30. 12. 1937 wurde die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens auf Dr. Peter R***** sen als Hauptgesellschafter beschlossen. Dieser führte nunmehr den Betrieb als Einzelkaufmann unter der Firma „C***** Papierfabrik Inhaber Dr. Peter R*****“.

Im Jahre 1913 war die Papierfabrik O***** Gesellschaft mbH von der Österreichischen Länderbank gegründet worden. Mit Vertrag vom 21. 11. 1940 verkaufte die Länderbank ihren gesamten Geschäftsanteil an Dr. Peter R***** sen, dessen Betrieb in H***** aufgrund kriegswirtschaftlicher Maßnahmen stillgelegt werden musste. Die Firma in H***** wurde im Handelsregister gelöscht, nachdem sie den Rest ihrer Aktiven, mit Ausnahme von Außenständen, an die Papierfabrik O***** Gesellschaft mbH übertragen hatte. Ferner sollten auf dem Grundbesitz der Papierfabrik O***** Gesellschaft mbH die noch im Umlauf befindlichen Teilschuldverschreibungen der nunmehr gelöschten Firma durch erstrangige Hypothek sichergestellt werden. Die Firma der O***** Gesellschaft mbH wurde in „Papierfabrik C***** Gesellschaft mbH“ geändert. Der Sitz wurde von W***** nach O***** verlegt. Zur Sicherstellung der Ansprüche aus den noch im Umlauf befindlichen Teilschuldverschreibungen wurde auf Liegenschaften der Gesellschaft eine erstrangige Höchstbetragshypothek von 1.300.000 S begründet. Zu diesem Zeitpunkt waren noch insgesamt 1.082 Stück Teilschuldverschreibungen im Umlauf.

An die Stelle des Bankhauses L***** als Vertreter der Obligationäre waren in der Zwischenzeit zwei Berliner Banken und schließlich die Deutsche Wirtschafts‑ und Treuhandgesellschaft mbH B***** getreten. Für diese wurde auch die Höchstbetragshypothek eingetragen.

Bei Kriegsende waren noch Teilschuldverschreibungen im Nominale von 1.020.000 RM im Umlauf. Am 3. 2. 1941 hatte die Zahl der im Umlauf befindlichen Stücke zu einer 5%igen Verzinsung 1.027 und derjenigen zu einer 4%igen Verzinsung 55 betragen. Am 15. 11. 1941 gelangten 40 Stück von den 5 % verzinsten Wertpapieren zur Verlosung. Gleichzeitig wurde den Inhabern dieser Wertpapiere angeboten, sie in solche zu einer 4,5%igen Verzinsung umzuwandeln, von welchem Anbot Gebrauch gemacht wurde. Im Rahmen einer großen Umtauschaktion, die schon vor dieser Verlosung begonnen hatte, sollten sämtliche 5%igen Wertpapiere in gleicher Weise auf 4,5%ige Wertpapiere mit 5‑jähriger Laufzeit und Tilgung durch Verlosung innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren, beginnend ab 1946, umgeschrieben werden. Diese zeitliche Umstellung galt auch für die am 15. 11. 1941 verlosten Stücke.

Bei Kriegsende waren noch 995 Stück der nunmehr 4,5 % verzinslichen Wertpapiere sowie 25 Stück der 4 % verzinslichen im Umlauf. Die letzteren gelangten am 22. 12. 1943 durch Verlosung zur Rückzahlung im Zeitraum 1944 bis 1952.

Nach dem Krieg wurde das Vermögen der Papierfabrik C***** Gesellschaft mbH von der russischen Besatzungsmacht als deutsches Eigentum beschlagnahmt und als „USIA‑Betrieb“ verwaltet. Nach Abschluss des Staatsvertrags wurde im Jahre 1957 den Klägern das Vermögen der Gesellschaft übertragen, weil sie vor dem maßgeblichen Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hatten. Sie wandelten in der Folge die Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Papierfabrik C***** R*****“ um. Der Erstkläger wurde persönlich haftender Gesellschafter, der Zweitkläger Kommanditist.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. 12. 1957 wurde Dr. Gustav P***** zum öffentlichen Verwalter für die deutsche Wirtschaftsprüfungs‑ und Treuhandgesellschaft mbH bestellt. Er ließ am 22. 12. 1957 in der Wiener Zeitung unter Berufung auf Art II § 1 des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes einen Aufruf an die anspruchsberechtigten Inhaber von Teilschuldverschreibungen der C***** Aktienpapierfabrik zur Meldung ihrer Ansprüche veröffentlichen. Aufgrund dieses Aufrufes langten Meldungen über Teilschuldverschreibungen im Nominale von 831.000 RM ein. Diese wurden in 8 Gruppen eingeteilt, wobei in Gruppe 1 jene Teilschuldverschreibungen angeführt waren, bezüglich derer aus den Anmeldungen der Name des Berechtigten hervorgeht und in denen die Vorlage der Originalpapiere angeboten wurde. In dieser Gruppe wurden 58.000 RM angemeldet.

Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. 6. 1962, Sa 13/62, wurde über das Vermögen der Papierfabrik C***** R***** und gleichzeitig über das Vermögen des Erstklägers das Ausgleichsverfahren und zu S 17/64 und S 19/64 der Anschlusskonkurs eröffnet. Im Jahre 1977 kam es zu einem Zwangsausgleich und am 6. und 7. 2. 1978 wurden die Konkurse infolge Erfüllung des Zwangsausgleichs aufgehoben.

Am 15. 1. 1964 hatte Dr. Gustav P*****, als öffentlicher Verwalter für die deutsche Wirtschaftsprüfungs‑ und Treuhandgesellschaft mbH, die Papierfabrik C***** R***** auf Zahlung von 1.300.000 S bei Exekution in die gepfändeten Liegenschaften geklagt. Nachdem er in der Tagsatzung vom 5. 5. 1964 vorgebracht hatte, dass Anmeldungen über 831.000 S vorliegen, wurde dieser Betrag von der dort beklagten Partei ausdrücklich anerkannt. Es erging daher zu 1 Cg 6/64 des Landesgerichts Linz über diesen Betrag und einen weiteren anerkannten Betrag, insgesamt sohn über 876.000 S sA, am 6. 5. 1964 ein Teilanerkenntnisurteil. Aufgrund dieses Anerkenntnisurteils erlangte der öffentliche Verwalter im Zuge der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaften volle Befriedigung und zwar an Kapital samt Kosten und Zinsen, insgesamt ca 950.000 S.

Innerhalb der vom öffentlichen Verwalter gesetzten Frist bis 17. 6. 1961 haben sich Obligationäre bezüglich eines Betrags von 19.000 RM gemeldet, deren Ansprüche befriedigt wurden. Der verbleibende Betrag von 856.157,78 S wurde vom öffentlichen Verwalter an das Bundesministerium für Finanzen, das die öffentliche Verwaltung aufhob, überwiesen.

Die Vorinstanzen haben das auf Zahlung von 170.000 S sA gerichtete Begehren abgewiesen, wobei das Berufungsgericht ausführte, der der Beklagten zugekommene Betrag stelle eine Sicherung für die Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen dar. Soweit die Inhaber der Teilschuldverschreibungen am 8. 5. 1945 deutsche Staatsbürger gewesen seien, hätte die Republik Österreich aufgrund des Staatsvertrags Eigentum an den Teilschuldverschreibungen und sohin an dem ihnen zugrundeliegenden Forderungen erlangt. Soweit es sich jedoch nicht um deutsche Staatsbürger gehandelt habe, sei deren Forderung noch nicht erloschen, weil selbst im Falle des Verlustes oder des Unterganges der Urkunden ein Rekonstruktionsverfahren möglich sei und der Anspruch auf Rekonstruktion erst 30 Jahre nach Fälligkeit der Forderung verjähre. Da die letzte Verlosung erst im Jahre 1961 stattzufinden hatte, könne die Verjährungszeit erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Demnach sei auch bezüglich dieser Wertpapiere der Grund für die Zurückhaltung der als Sicherheit erlangten Zahlung noch nicht weggefallen.

Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Klägern gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Dass die Feststellungen des Erstgerichts bezüglich der Obligationäre mit einem Betrag von 19.000 RM auf dem eigenen Vorbringen der Kläger beruhen, geben diese in der Berufung selbst zu (S 73 d. A.), weshalb auch das Berufungsgericht davon ausgehen konnte. Ein weiteres Vorbringen über verschiedene Anmeldungsfristen und Anmeldungen haben die Kläger in erster Instanz nicht erstattet. Im Übrigen ist es auch unerheblich, aufgrund welcher Aufrufe Anmeldungen erfolgten, weil alle Fristen, auf die sich die Kläger datumsmäßig oder durch Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen berufen, vor dem Teilanerkenntnisurteil vom 6. 5. 1964 lagen.

Unerfindlich ist auch, welche Bedeutung die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vermisste Präzisierung der verkürzten Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht haben soll. Dass gerade die bereits verlosten 25 Teilschuldverschreibungen nicht unter den eingelösten Stücken waren, haben die Kläger gar nicht behauptet. Sie haben überhaupt eine Aufschlüsselung in der Richtung, in welche Kategorie die einzelnen Stücke fielen, unterlassen. Im Übrigen würde auch eine solche Aufschlüsselung auf die rechtliche Beurteilung keinen entscheidenden Einfluss haben.

Keinem Zweifel kann es unterliegen, dass die im Grundbuch intabulierte Forderung der deutschen Wirtschaftsprüfungs‑ und Treuhandgesellschaft mbH, ungeachtet der Frage, ob auch die einzelnen Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen darunter fallen, zum deutschen Eigentum im Sinne des Art 22 des Staatsvertrags gehörte. Nach dem Wortlaut der Grundbuchseintragung war die erwähnte Gesellschaft allein Grundbuchsgläubiger. Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um eine juristische Person, die am 8. 5. 1945 ihren Sitz im Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. 12. 1937 gehabt hatte und die also nach § 2 Abs 4 des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes als deutsche juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes galt. Nach § 1 Abs 2 des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gelten als beansprucht im Sinne des Art 22 des Staatsvertrags Vermögenswerte, die am 8. 5. 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben. Dies trifft für die gegenständliche Grundbuchsforderung zu.

Auszugehen ist nun davon, dass die Kläger Ansprüche geltend machen, die auf Zahlungen der ihnen gehörigen Gesellschaft zurückgehen. Es kann hier unerörtert bleiben, inwieweit die Kläger legitimiert sind, Forderungen der zahlenden Kommanditgesellschaft geltend zu machen. Solche Rückforderungsansprüche könnten nur bestehen, wenn sie auch die zahlende Gesellschaft (Papierfabrik C***** R*****) hätte.

Im vorliegenden Fall hat der öffentliche Verwalter der deutschen Wirtschaftsprüfungs‑ und Treuhandgesellschaft mbH aufgrund eines gegen die Papierfabrik C***** R***** ergangenen Anerkenntnisurteils Zahlung erlangt. Ob das diesem Anerkenntnisurteil zugrundeliegende Anerkenntnis auf richtigen Überlegungen der Anerkennenden beruhte, muss nicht untersucht werden, weil die Wirkung des prozessualen Anerkenntnisses nicht von Willensmängeln berührt wird. Wurde das Anerkenntnis zum Gegenstand einer gerichtlichen Verfügung oder Entscheidung gemacht, dann ist es nicht mehr nach den Regeln des bügerlichen Rechts, etwa wegen Willensmangels, anfechtbar ( Fasching III, 606 f, SZ 32/69 JBl 1958, 44 ua). Es war daher nicht zu prüfen, ob sich die anerkennende Gesellschaft bei Abgabe des Anerkenntnisses in einem Irrtum über den Bestand oder Nichtbestand jener Forderungen befand, zu deren Deckung der eingeklagte Betrag gefordert worden war.

Gegenstand des prozessualen Anerkenntnisses ist der Streitgegenstand, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens ( Fasching III, 607). Der für die deutsche Wirtschaftsprüfungs‑ und Treuhandgesellschaft mbH bestellte öffentliche Verwalter hat den Anspruch dieser Gesellschaft im Verfahren 1 Cg 6/64 des Landesgerichts Linz darauf gestützt, dass diese Gesellschaft als Treuhänder für die Obligationsinhaber auftrete und den eingeklagten Betrag als Deckung für Forderungen der Treugeber begehrt (siehe den vorbereitenden Schriftsatz in der beigelegten Fotokopie des Aktes 1 Cg 6/64 des Landesgerichts Linz). Demnach betraf das Anerkenntnis nur eine Forderung in diesem Umfang. Es schließt also grundsätzlich die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen eines späteren Wegfalls jener Forderungen, für die die Zahlung als Sicherheit geleistet worden war, nicht aus. Voraussetzung hiefür wäre daber, dass der Wegfall der Forderungen ein nachträglicher, also ein nach dem Anerkenntnis eingetretener wäre (siehe sowohl § 1435 ABGB als auch § 812 BGB). Durch das Anerkenntnis hat die damalige Beklagte das Bestehen des Sicherungsanspruchs der seinerzeitigen Klägerin anerkannt, wobei nur der Vollständigkeit halber darauf verwiesen sei, dass die Problematik des Erlöschens der Obligationsforderungen Gegenstand eingehender schriftlicher Erörterungen im Verfahren vor dem Landesgericht Linz war (siehe die bereits erwähnte Fotokopie). Das Zurechtbestehen der dem Anerkenntnis zugrunde gelegenen Forderungen wurde in diesem Verfahren außer Streit gestellt. Die damals beklagte Gesellschaft und damit die Kläger, die einen angeblichen Rückforderungsanspruch dieser Firma geltend machen, können daher im Hinblick auf das gefällte Anerkenntnisurteil nicht mehr mit Erfolg davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses ein Anspruch der damaligen Klägerin wegen bereits vorangegangenen Erlöschens der dem Sicherungsbegehren zugrunde gelegenen Forderungen nicht bestanden habe. Sie könnten lediglich ein nach dem Anerkenntnis eingetretenes Erlöschen der Forderungen zur Grundlage für ihr Begehren machen. Ein solches nachträgliches Erlöschen von Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen haben sie nie behauptet. Sie berufen sich nur auf Umstände, die vor dem Anerkenntnis gelegen sind bzw bezüglich derer ein zeitlich bestimmter Rechtsverlust gar nicht behauptet wird, wie zB die Vernichtung oder den Verlust des Papiers bzw die Versäumung von Fristen, sei es die vom öffentlichen Verwalter gesetzte (17. 6. 1961), sei es die sich aus § 1 Abs 4 des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes ergebende.

Dass unter Zugrundelegung der deutschen Verjährungsvorschriften (insbesondere § 801 BGB, nach dem die 30‑jährige Verjährungsfrist mit dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit beginnt) nach dem Anerkenntnis ein Rechtsverlust durch Verjährung eingetreten wäre, ist ebenfalls nicht richtig, wobei unerörtert bleiben kann, ob nicht überhaupt § 223 Abs 2 BGB einer Verjährung entgegensteht. Nach den getroffenen Feststellungen bewirkte nämlich die Umstellung des Großteils der Teilobligationen im Jahre 1941 ein Hinausschieben der Fälligkeit der letzten Stücke bis 1961. Dass schon vorher verloste Stücke nicht eingelöst wurden und diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Verjährung eingetreten sind, haben die Kläger konkret nicht vorgebracht, weil sie eine Aufschlüsselung unterlassen haben. Im Übrigen würde die Möglichkeit einer früheren Fälligstellung durch einzelne Gläubiger wegen Verzugs der Schuldnerin für sich allein nicht den lauf der Verjährung für sämtliche Gläubiger in Gang setzen. Vor allem könnte sich der Schuldner, der durch seinen Verzug die Voraussetzungen für eine vorzeitige Fälligstellung durch die Gläubiger geschaffen hat, nicht zum Nachteil dieser Gläubiger auf die Nichtfälligstellung berufen.

Da sohin der geltend gemachte Anspruch nach dem Vorbringen der Kläger zumindest derzeit keinesfalls besteht, musste auf die weiteren aufgeworfenen Fragen nicht mehr eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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