OGH 8Ob508/81; 6Ob572/89; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i (RS0009046)

OGH8Ob508/81; 6Ob572/89; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i9.10.2024

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( § 3 StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.

Normen

ABGB §19
StGB §3 A1

8 Ob 508/81OGH26.03.1981
6 Ob 572/89OGH29.06.1989
4 Ob 116/19sOGH26.11.2019

Veröff: SZ 2019/106

1 Ob 137/24iOGH09.10.2024

nur: Es muss jene Abwehr gewählt werden, die mit möglichst geringer Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziel führt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810326_OGH0002_0080OB00508_8100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)