OGH 11Os16/81; 11Os8/86; 11Os53/90; 14Os110/92; 15Os75/93 (RS0100451)

OGH11Os16/81; 11Os8/86; 11Os53/90; 14Os110/92; 15Os75/9324.4.2024

Rechtssatz

"Dreifragenschema" bei Notwehr: I anklagekonforme Hauptfrage - II alternativ auf Notwehr oder Notwehrexzess (aus asthenischem Affekt) lautende Zusatzfrage - III Eventualfrage nach schuldhafter Notwehrüberschreitung.

Normen

StPO §313 A
StPO §314
StPO §345 Abs1 Z6

11 Os 16/81OGH25.03.1981
11 Os 8/86OGH25.02.1986

Beisatz: Wobei zu II. die beiden Fälle des § 3 Abs 2 StGB deutlich auseinanderzuhalten sind. (T1)

11 Os 53/90OGH24.10.1990

Beis wie T1; Beisatz: Eventualfrage für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage II wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I; Einteilung der Frage nach Notwehrexzess (erst) in der Eventualfrage III demnach verfehlt. (T2)

14 Os 110/92OGH26.01.1993

Vgl auch

15 Os 75/93EGMR19.08.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der - tatsächlich oder vermeintlich vorgelegenen - Notwehr setzt begrifflich die Verneinung und nicht die Bejahung der primären Zusatzfrage nach Notwehr bzw Putativnotwehr voraus. (T3)

13 Os 156/94OGH09.11.1994

Vgl auch

12 Os 12/06sOGH11.05.2006

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Eventualfrage für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage II wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I. (T4); Beisatz: Wenn aufgrund des Tatsachenvorbringens mehrere Strafausschließungsgründe (im prozessualen Sinn; gemeint: iwS [vgl § 311 Abs 1 StPO]) in Betracht kommen, dann ist (nur) eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen. Andernfalls würde nämlich das Ergebnis der Abstimmung - zum Nachteil des Angeklagten - dem wahren Willen der Geschworenen zuwiderlaufen, wenn diese zwar jeden einzelnen dieser Straflosigkeitsgründe mehrheitlich verneinen, die Summe aller Voten aber eine Mehrheit für die Annahme (irgend-)eines Straflosigkeitsgrundes ergibt (WK-StPO §313 Rz 32). (T5)

13 Os 51/07kOGH20.06.2007

Auch; Beis wie T5; Beisatz: An die Geschworenen sind Eventualfragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und fahrlässiger Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt zu richten, die im Falle der Bejahung der Zusatzfrage zu beantworten sind, wobei im Falle der Bejahung einer dieser Fragen die Beantwortung der jeweils anderen zu unterbleiben hat. (T6)

11 Os 61/07sOGH21.08.2007

Vgl auch; Beis wie T5

13 Os 6/08vOGH13.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Wenn die Verfahrensergebnisse mehrere Strafausschließungsgründe indizieren (zB Notwehr und Putativnotwehr), ist nur eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen, über die in einem abzustimmen ist. Bei getrennter Abstimmung könnte es nämlich zu einem dem Willen der Geschworenen widersprechenden Schuldspruch kommen, wenn deren Mehrheit die Straflosigkeit aus unterschiedlichen Gründen bejaht. (T7)

13 Os 10/24fOGH24.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0110OS00016_8100000_002