OGH 1Ob725/80; 7Ob503/82; 6Ob675/82; 1Ob692/83; 6Ob583/84; 7Ob539/86; 1Ob12/87; 2Ob693/86; 14ObA82/87; 1Ob566/88; 8Ob1573/92; 3Ob558/94; 4Ob2017/96p; 5Ob149/08k; 2Ob199/09t; 2Ob215/10x; 9Ob36/12b; 2Ob9/14h; 9Ob4/23p (RS0017471)

OGH1Ob725/80; 7Ob503/82; 6Ob675/82; 1Ob692/83; 6Ob583/84; 7Ob539/86; 1Ob12/87; 2Ob693/86; 14ObA82/87; 1Ob566/88; 8Ob1573/92; 3Ob558/94; 4Ob2017/96p; 5Ob149/08k; 2Ob199/09t; 2Ob215/10x; 9Ob36/12b; 2Ob9/14h; 9Ob4/23p24.1.2024

Rechtssatz

Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste (hier: Bewilligung öffentlicher Wohnbauförderungsgelder).

Normen

ABGB §897
ABGB §901 II1
ABGB §920
ABGB §1298
ABGB §1336 E

1 Ob 725/80OGH14.01.1981

Veröff: SZ 54/4 = EvBl 1982/38 S 127 = JBl 1982,431

7 Ob 503/82OGH21.01.1982

nur: Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen. (T1)

6 Ob 675/82OGH01.09.1982

Auch; nur: Mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste. (T2)

1 Ob 692/83OGH31.08.1983
6 Ob 583/84OGH11.07.1985

Auch; nur T2

7 Ob 539/86OGH15.05.1986

Auch; nur T2; Beisatz: Wer sich zu einer Leistung unbedingt verpflichtet, muss bereits vor Abschluss des Vertrages beurteilen, ob er zu dieser Leistung zum Zeitpunkt der vereinbarten Erfüllung auch in der Lage sein wird. (T3) Veröff: WBl 1987,189

1 Ob 12/87OGH27.04.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Die Konventionalstrafe verfällt in Ermangelung einer anderen vertraglichen Vereinbarung nur, wenn die Leistungsstörung oder die sonstige Verletzung vertraglicher Pflichten nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu vertreten ist. (T4)

2 Ob 693/86OGH12.05.1987

nur: Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen. (T5)

14 ObA 82/87OGH17.06.1987

nur T5; Veröff: DRdA 1990,49 (W Holzer) = Arb 10669 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = WBl 1987,341

1 Ob 566/88OGH15.06.1988

nur T5

8 Ob 1573/92OGH29.05.1992

Vgl; nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach ein Pönale auch bei objektivem Verzug verfällt, wenn die nicht zu vertretende Verzögerung nicht binnen bestimmter Frist dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wird, ist zulässig. (T6)

3 Ob 558/94OGH21.09.1994

nur T1

4 Ob 2017/96pOGH26.03.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/78

5 Ob 149/08kOGH26.08.2008

nur T2

2 Ob 199/09tOGH27.05.2010

nur T1

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Beweislast des (ehemaligen) Mieters für sein fehlendes Verschulden an einer verzögerten Rückstellung des Bestandobjekts. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/20

9 Ob 36/12bOGH22.08.2012

Auch; nur T1

2 Ob 9/14hOGH12.06.2014

Auch; nur T5

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz: Hier: Klausel "Überdies hat der Mieter bei Mietzinsrückständen Verzugszinsen in Höhe von 1,2% pro Monat zu bezahlen" stellt Vertragsstrafe dar, die gröblich benachteiligend ist, da sie auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn kein Verschulden vorliegt. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19810114_OGH0002_0010OB00725_8000000_001

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