Normen
EO §74 Abs1
ZPO §41 A1
ZPO §41 A2
ZPO §41 B1
6 Ob 760/80 | OGH | 10.12.1980 |
1 Ob 582/81 | OGH | 07.10.1981 |
5 Ob 667/81 | OGH | 01.06.1982 |
8 Ob 520/84 | OGH | 23.05.1984 |
8 Ob 83/22x | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Dies ist aber nicht der Fall bei einem Anerkenntnis bloß dem Grunde nach, ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs. Die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg ist daher unzulässig. (T1) |
10 Ob 50/23k | OGH | 19.11.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Kosten eines Beweissicherungsverfahrens. (T2)<br/>Beisatz: Eine selbständige Einklagung des Kostenersatzanspruchs ist dann möglich, wenn sich der Schuldner zum Ersatz der mit einem bestimmten Geldbetrag pauschalierten Vertretungskosten verpflichtet hat. Hingegen führen Vereinbarungen, wonach sich ein Schuldner zum Ersatz „sämtlicher Mahn- und Inkassokosten“, der „notwendigen Kosten“ oder der „Kosten anwaltlicher Mahnschreiben“ verpflichtet, noch nicht zu einer Verselbständigung des Kostenersatzanspruchs. (T3)<br/>Beisatz: Ein bloßes Anerkenntnis dem Grunde nach stellt keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, weil keine Einigung über die Höhe des Anspruchs vorliegt und der Umfang der Zahlungspflicht sich deshalb nach den für den ursprünglichen Anspruch geltenden Vorschriften richtet. Die pauschale Zusage einer Kostenübernahme ist deshalb nicht geeignet, den Kostenersatzanspruch seines öffentlich-rechtlichen Charakters zu entkleiden und eine selbständige Anspruchsgrundlage zu schaffen. (T4)<br/>Anm: zu T3: vgl bereits 3 Ob 264/54 und 8 Ob 83/22x. |
Dokumentnummer
JJR_19801210_OGH0002_0060OB00760_8000000_001
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